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  • · Nachricht · Betreuungsrecht

    Rente zu Unrecht gezahlt - bei redlicher Verwendung haftet der Betreuer nicht

    | Hat ein Betreuer, der nicht weiß, dass der Betreute verstorben ist, nach dessen Tod die weiter gezahlte Rente verwendet, um offene Rechnungen zu begleichen, haftet er gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht auf Rückzahlung der Rente (BSG 14.12.16, B 13 R 9/16 R). |

     

    Der Rentenversicherungsträger überwies dem verstorbenen Rentner die Rente für den nachfolgenden Monat, ohne von seinem Tod zu wissen. Dessen Berufsbetreuerin, die gleichfalls nicht über den Tod informiert war, gab nach Eingang der Altersrente sogleich mehrere Überweisungen in Auftrag, die den Betrag der Rente fast aufbrauchten. Das Geldinstitut erfuhr erst nach Ausführung der Überweisungen vom Tod des Kunden. Vom Geldinstitut konnte der Rentenversicherungsträger nur noch den auf dem Konto verbliebenen Rest der Rente zurückerlangen. Deshalb nahm er die Betreuerin auf Erstattung in Anspruch, weil sie mit ihren Verfügungen über das Kontoguthaben eine Rückzahlung durch das Geldinstitut unmöglich gemacht habe.

     

    In den Vorinstanzen war die hiergegen klagende Betreuerin erfolgreich. Sie sei nicht als sog. Verfügende i. S. d. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI anstelle des Geldinstituts zur Erstattung verpflichtet. Eine Betreuung sei mit dem Tod des Betreuten beendet. Vom Tod ihres Betreuten habe die Betreuerin bei den Überweisungen aber nichts gewusst, weswegen sie diese (entsprechend § 1698a Abs. 1 S. 1 BGB) habe vornehmen dürfen. Die Erben müssten die Überweisungen der Betreuerin gegen sich gelten lassen. Der Rentenversicherungsträger hätte nur die Erben als „Verfügende“ in Anspruch nehmen können.

     

    Hiergegen wendet sich der Rentenversicherungsträger erfolglos mit seiner Revision. Das BSG entschied: Der Rentenversicherungsträger kann die Betreuerin weder als Empfängerin noch als Verfügende i. S. d. § 118 Abs. 4 S 1 SGB VI in Anspruch nehmen. Es könne nicht angenommen werden, dass die Betreuerin die Empfängerin i. S. d. § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI gewesen sei. Als redliche Betreuerin könne sie auch nicht als Verfügende nach dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden.

     

    Sie habe durch die Überweisungen nach dem Tod des Betreuten über die für ihn zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen zwar wirksam verfügt. Diese Verfügungen seien ihr aber nicht persönlich zuzurechnen. Sie sei gutgläubig gewesen und habe zivilrechtlich noch in ihrer Eigenschaft als Betreuerin tätig werden dürfen. Daraus folge eine Haftungsfreistellung. Diese erfasse auch den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 14.12.16)

    Quelle: ID 44431721