von RA Prof. Dr. Wolfgang Burandt, FA FamR und ErbR, Hamburg
| In Deutschland besteht ein enormes Erbvolumen: 22 Prozent der Erbschaften haben künftig einen Wert von 100.000 EUR. Das Immobilienvermögen ist die treibende Kraft (Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach, März 2012). Die ältere Generation hatte ohne Krieg und Hyperinflation lange Zeit, Wohlstand aufzubauen. Doch nicht in gleichem Maße ist das Wissen zum Thema da. Eine Belastung der Erbmasse durch Pflichtteilsansprüche ist möglich. Ist diese Belastung unerwünscht, lohnt es sich zu wissen, wie die Pflichtteile reduziert werden können. |
1. Anspruchsgrundlage ist § 2303 Abs. 1 BGB
Die Pflichtteilsansprüche bestehen gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, und betragen gemäß § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Eine Entziehung des Pflichtteils ist nur aufgrund der vier Tatbestände des § 2333 Abs. 1 BGB möglich. Mit der zum 1.1.10 in Kraft getretenen Erbrechtsreform wurden die als nicht mehr zeitgemäß empfundenen Pflichtteilsentziehungsvorschriften überarbeitet und zum Teil neu gefasst. Nach § 2333 Nr. 5 BGB a. F. konnte der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt. Dieser umstrittene Entziehungsgrund des ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels, wurde ersatzlos gestrichen. Stattdessen wird die Entziehung an eine rechtskräftige Verurteilung des Pflichtteilsberechtigten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung angeknüpft, § 2333 Abs.1 Nr. 4 BGB.
2. Historische Herleitung
Historisch gewachsen basiert das deutsche Pflichtteilsrecht auf vier grundlegenden Erwägungen. Zum einen fußt das Pflichtteilsrecht auf einem Versorgungs- und Alimentationsgedanken, zum anderen auf dem Prinzip der Familiensolidarität. Pflichtteilsansprüche erfüllen eine Verteilungs- und Teilhabefunktion.
3. Pflichtteilsrecht findet seine Grundlage im Grundgesetz
Das BVerfG leitet das Pflichtteilsrecht aus dem Grundgesetz her: „Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB)... sind mit dem Grundgesetz vereinbar“ (BVerfG 19.4.05, 1 BvR 1644/00, NJW-RR 08,447).
4. Europäischer Bezugsrahmen
Am 16.8.12 trat die Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (EU-ErbVO) in Kraft. Sie gilt gemäß Art. 84 EU-ErbVO ab dem 17.08.2015; nur einige verfahrensrechtliche Vorschriften gelten bereits früher.
a) Gerichtszuständigkeit und Lex Causae richten sich nach Aufenthaltsort
Für die Gerichtszuständigkeit wird gemäß Art. 4 EU-ErbVO auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes abgestellt. Das anzuwendende Recht, das Erbstatut, nach dessen Rechtsregime die Rechtsfolge nach dem Tod bestimmt wird, richtet sich ebenfalls grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt, Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO. Was der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort ist, definiert die Verordnung allerdings nicht. Art. 20 EU-ErbVO bestimmt die universelle Anwendbarkeit des nach der Verordnung bezeichneten Rechts. Das Recht ist auch anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist.
b) Es besteht die Möglichkeit der Rechtswahl
Gemäß Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO besteht die Möglichkeit der Rechtswahl. Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder ihres Todes angehört. Ein Pflichtteilsrecht kann also in vielen Fällen zur Anwendung gelangen. Es bestehen jedoch zahlreiche Gründe, Pflichtteilsansprüche zu vermeiden.
5. Nachteile des Pflichtteilsrechts
Eine Belastung des Nachlasses durch Pflichtteilsansprüche kann das Leiten eines Unternehmens erheblich erschweren. Das Anteilsrecht der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass widerstrebt zudem oft dem persönlichen Willen des Erblassers. Das Pflichtteilsrecht kann in der Praxis auch bei einem Berliner Testament zu misslichen Situationen führen: Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein und möchten erst nach Wegfall des Längstlebenden ihre Kinder als Schlusserben bedacht sehen. Die Kinder sind nach dem Tod des Erstversterbenden enterbt und können ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen. Ihr Pflichtteilsrecht kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Es macht bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jedoch immerhin 25 Prozent des Nachlasswertes aus. Der pekuniäre Zahlungsanspruch tangiert die ebenfalls verfassungsmäßig garantierte Testierfreiheit nachhaltig.
6. Pflichtteilsermittlung nach §§ 2310, 2303 BGB
Basis für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist der Nachlasswert gemäß § 2311 Abs. 1 BGB, der sich aus der Differenz zwischen Aktiv- und Passivvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls errechnet. Die Berechnung der Pflichtteilsquote richtet sich nach §§ 2310, 2303 BGB, wobei jedem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte dessen zusteht, was er erhalten hätte, wenn er Erbe geworden wäre. Zu beachten ist, dass nur ein gesetzlicher Erbe, der im Rahmen eines Erbverzichtsvertrags wirksam auf das Erbe verzichtet hat, bei der Quotenberechnung nicht berücksichtigt wird. Andere gesetzliche Erben jedoch werden auch dann in die Berechnung einbezogen, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, für erbunwürdig erklärt worden sind, nur auf den Pflichtteil verzichtet haben oder durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Dies wird häufig übersehen (Müller in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 1. Aufl., § 2310 Rn. 10).
7. Möglichkeiten, Pflichtteilsansprüche zu vermeiden
Bewährte Mittel, durch lebzeitige Maßnahmen Pflichtteilsansprüche zu reduzieren beziehungsweise gänzlich zu vermeiden, liegen im Wesentlichen im Abschluss von Erb- und Pflichtteilsverzichtverträgen. Zudem besteht die Möglichkeit der Nachlassreduktion durch die Erhöhung von Passiva oder vice versa die Verminderung von Aktiva. Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge sind notariell zu beurkunden und gelten als vertraglich abstrakte Vereinbarungen (BGHZ 113, 393, 397, NJW 91, 1610). Gemäß § 2349 BGB reicht die Tragweite derartiger Verzichtserklärungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, über den Verzichtenden hinaus und betrifft auch dessen Abkömmlinge.
a) Pflichtteilsverzichtsvertrag
Im Rahmen eines Pflichtteilsverzichtsvertrags verzichtet ein zukünftiger gesetzlicher Erbe auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs. Allerdings umfasst dieser Pflichtteilsverzicht damit nicht das ihn betreffende gesetzliche oder testamentarische Erbrecht. Als Konsequenz hieraus ergibt sich, dass ein Pflichtteilsverzicht eines potenziellen Erben nicht die Pflichtteilsquote der übrigen Pflichtteilsberechtigten erhöht.
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Ein im gesetzlichen Güterstand verheirateter Erblasser hat drei Töchter, A, B und C. Jeder Tochter steht eine Pflichtteilsquote in Höhe von 1/12 zu. Wird mit Tochter C ein Pflichtteilsverzicht vereinbart, bleiben die Pflichtteilsquoten von A und B unverändert. Die Belastung des Nachlasses durch Pflichtteilsansprüche vermindert sich von 1/4 auf 1/6. |
b) Erbverzichtsvertrag
Anders als beim Pflichtteilsverzichtsvertrag kann beim Erbverzichtsvertrag etwa zwischen einem Vermächtnisnehmer, einem Pflichtteilsberechtigten oder einem gesetzlichen Erben und dem potenziellen Erblasser vereinbart werden, dass die Entstehung eines Pflichtteils-, Erb- oder Vermächtnisanspruchs ganz oder teilweise ausgeschlossen wird. Anders als beim Pflichtteilsverzichtsvertrag führt dies dazu, dass die quotale Beteiligung Pflichtteilsberechtigter § 2310 S. 2 BGB unterliegt. Ein Erbverzicht wirkt sich somit möglicherweise pflichtteilserhöhend für weitere Pflichtteilsberechtigte aus.
Die Gestaltung eines Erbverzichtsvertrags ist flexibel, da eine derartige Vereinbarung nicht bedingungsfeindlich ist, aufschiebend oder auflösend bedingt erklärt und sogar befristet werden kann (Große-Boymann in Burandt/Rojahn, a.a.O., § 2346 Rn. 29)
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Ein Unternehmer hat zwei Abkömmlinge, A und B. Dem Erstgeborenen A hat er bereits 1/4 seines Vermögens in Gestalt eines bebauten Grundstücks übertragen. Mit dem zu vereinbarenden Erbverzicht erklärt A, dass er für sich und seine Abkömmlinge auf 1/2 seines gesetzlichen Erbteils verzichtet. |
Wird eine Abfindung gezahlt, ordnet die Rechtsprechung die Zahlungzwar grundsätzlich als unentgeltliche Zuwendung ein und begründet dies mit dem abstrakten Rechtscharakter des Verzichts und dem Fehlen eines synallagmatischen Verhältnisses (BGH 3.12.08, IV ZR 58/07, ZEV 09,77; BGH 28.2.91, IX ZR 74/90, MDR 91,645). Aufgrund der pflichtteilserhöhenden Wirkung im Falle des Erbverzichts wird eine unentgeltliche Schenkung aber insoweit abgelehnt, als sich die Abfindungszahlung im Rahmen der zu erwartenden Erbschaft bewegt (BGH 3.12.08, a.a.O.). Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB können somit nicht entstehen.
c) Weitere lebzeitige, pflichtteilsreduzierende Maßnahmen
Der Pflichtteil kann durch lebzeitige Verfügungen, die den Nachlasswert reduzieren, geringer gehalten werden.
- Erhöhung der Passiva: Bei der Erhöhung von Passiva ist darauf zu achten, dass diese für die Berechnung des Nachlasswerts gemäß § 2311 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen sind, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls entstanden oder zumindest im Keim angelegt waren (MüKo/Lange, BGB, 5. Aufl., § 2311 Rn. 13). Dabei werden die Erbfallschulden und die Erblasserschulden unterschieden. Erbfallschulden sind die Kosten, die sich durch den Todesfall selbst ergeben, wie zum Beispiel Beerdigungskosten aus § 1968 BGB oder der Ehegattenvoraus aus § 1932 Abs. 1 BGB. Erblasserschulden sind die Verbindlichkeiten, die durch das Verhalten des Erblassers bereits zu dessen Lebzeiten begründet worden sind.
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Die Erblasserin E, eine wohlsituierte, sehr erfolgreiche Kauffrau aus der Schmuckbranche hat zwei Ehen geführt. Aus beiden Ehen ging jeweils ein Sohn hervor, S1 und S2. Sie möchte den zu zahlenden Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem ersten Ehemann, M1, zum einem verkleinern und gleichzeitig ihren Sohn aus zweiter Ehe, S2, bevorzugen. Zu diesem Zweck vereinbart sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens Folgendes: Der von ihr an ihren zweiten Ehemann , M2, zu zahlende Unterhalt in Höhe von 40 Prozent über dem gesetzlich zu zahlenden, nachehelichen Unterhalt soll nach ihrem Tode weiter gezahlt werden. Gemäß § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB geht dieser Unterhaltsanspruch als Nachlassverbindlichkeit und sogenannter kleiner Pflichtteil auf die Erben über und mindert den Pflichtteilsanspruch von S1 und S2. |
- Verminderung der Aktiva: Ein anderes probates Mittel zur Pflichtteilsreduzierung findet sich in der Möglichkeit, die bestehenden Aktiva zu minimieren. Dies kann etwa durch den Verkauf eines Vermögenswertes gegen Zusage einer Leibrente erfolgen. Eine derartige Maßnahme hätte zum einen die angestrebte Verminderung des Nachlasses zur Folge und gäbe zum anderen dem Erblasser die angesichts der demoskopischen Entwicklung häufig bemängelte und daher von vielen Älteren angestrebte Versorgungssicherheit. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, durch die Erhöhung des Lebensstandards und den damit einhergehenden Verbrauchskosten den Nachlass zu reduzieren. Der Pflichtteilsberechtigte kann keine Werte generieren, die schlichtweg nicht mehr vorhanden sind. Allerdings sollte von dieser Möglichkeit nur äußerst umsichtig Gebrauch gemacht werden. So sind nicht zuletzt die im Alter anfallenden erhöhten Kosten für Gesundheit und Pflege vorausschauend zu berücksichtigen.
- Auch die Möglichkeit, das Vermögen schenkweise Dritten zukommen zu lassen, steht unter dem Vorbehalt des § 2325 Abs. 1 BGB. Nach dieser Norm kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung des Pflichtteils verlangen, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch führt dazu, dass die verschenkten Wertgegenstände dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet werden.
- Als Lösung bietet sich hier die oben genannte Leibrentenmöglichkeit an. Eine teure und werthaltige Immobilie kann zum Beispiel äußerst kostengünstig und gegen Gewährung einer Leibrente verkauft werden. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass eine Reduktion des Vermögens und damit des Pflichtteilsanspruchs nur dann in Frage kommt, wenn das getätigte Rechtsgeschäft entgeltlichen Charakter hat. Eine Entgeltlichkeit wird für den Fall bejaht, dass die Vermögensübertragung in einem synallagmatischen Gegenleistungsverhältnis mit der Gewährung der Leibrente steht und für diese kausal ist (Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 516 Rn. 8). Dieses „do ut des“ ist „conditio sine qua non“ für eine erfolgreiche Vermögenstransaktion.
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Der wohlhabende Erblasser E veräußert ein werthaltiges, großes Landhaus zu einem sehr günstigen Kaufpreis an seinen Sohn S. Der Kaufpreis besteht aus einer Leibrente, mit der er sich eine altersgerechte Eigentumswohnung in zentraler Lage in der nächstgelegenen Großstadt anmieten und seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten kann. |
Weiterführende Hinweise
- In der Novemberausgabe von EE wird das Thema „Pflichtteilsproblematik und Konflikt-bewältigungspotenzial“aus familienrechtlicher und im Dezember aus gesellschaftsrechtlicher Sicht behandelt.