- 1. Vertraglich vereinbarte Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam.
- 2. Verfügungsverbote in Übergabeverträgen sind nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung verlangen kann.
(BGH 6.7.12, V ZR 122/11, ZEV 12, 550, Abruf-Nr. 122662) |
Sachverhalt
Die Parteien sind die Kinder der im Jahre 2007 verstorbenen Erblasserin E.
E hatte mit notariellem Vertrag am 11.4.80 ihren ¾-Miteigentumsanteil an Grundbesitz, der aus mehreren Grundstücken bestand, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beklagten B übertragen, dem bereits ¼-Miteigentumsanteil des Grundbesitzes gehörte. In dem Vertrag verpflichtete sich B, die Grundstücke während eines Zeitraums von 35 Jahren nach Vertragsschluss, hilfsweise von 30 Jahren, nicht zu veräußern (§ 4 Nr. 1). Ausgenommen war die Übertragung an leibliche, eheliche Kinder. Eine Veräußerung sollte den Rückfall der betroffenen Ländereien an den Veräußerer zur Folge haben (§ 4 Nr. 2). Das Verbot sollte nach dem Tod der Veräußerin fortbestehen und der Rückfallanspruch dann dem Kläger K zustehen (§ 4 Nr. 3). Der Anspruch auf Rückübertragung sollte auch bei Eingriffen Dritter wie Pfändungen, ebenso bei Verpfändungen greifen (§ 4 Nr. 5). Zur Sicherung des Anspruchs wurden die Grundstücke mit Vormerkungen belastet.
Nach der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken auf drei Grundstücken verlangt K von B die Rückauflassung eines der Grundstücke. Mit Widerklage verlangt B von K die Bewilligung der Löschung der eingetragenen Vormerkungen. Das LG hat der Klage durch Teilurteil stattgegeben und die Widerklage durch Schlussurteil abgewiesen. Das OLG hat der Widerklage unter Zurückweisung des Löschungsanspruchs für die zwei weiteren mit Zwangssicherungshypotheken belasteten Grundstücke stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt K die komplette Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision wird das Urteil des Berufungsgerichts insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen, als zu Gunsten des B entschieden worden ist. Das Verfügungsverbot erlischt nicht durch Zeitablauf. Unterlassungsverpflichtungen nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren unwirksam. Nicht in Betracht kommt eine Rechtsanalogie zu den Vorschriften in § 462 S. 1 BGB (30-jährige Ausschlussfrist für das Wiederkaufsrecht), § 544 S. 1 BGB (Kündigungsfrist beim Mietverhältnis), § 2044 Abs. 2 S. 1 BGB (befristetes Erbteilungsverbot), § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB (Befristung der Nacherbschaft) oder § 2210 S. 1 BGB (Befristung der Dauervollstreckung). Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, der vertragliche Verpflichtungen nach § 137 S. 2 BGB auf eine Frist von 30 Jahren begrenzt. Auch nach diesem Zeitraum kann sich für den vereinbarten Untersagungsanspruch noch ein anerkennenswertes Interesse ergeben.
Differenzierungen zur Sittenwidrigkeit
Rechtsgeschäftliche Verfügungsverbote sind wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn sie die Verfügungsbefugnis des Schuldners auf übermäßige Weise einschränken, was unter Würdigung aller Umstände (Maß der Beeinträchtigung, Dauer des Eingriffs) zu ermitteln ist. Das vereinbarte Verfügungsverbot mit der Geltungsdauer von mehr als 30 Jahren ist nicht bereits wegen seines Zwecks sittenwidrig. Der Zweck, das Grundvermögen im Familienbesitz zu halten, ist zeitlos.
Die Sittenwidrigkeit eines Verfügungsverbots nach § 137 S. 2 BGB kann sich jedoch nicht nur aus der Dauer, sondern auch aus seinem Umfang ergeben. Vertragliche Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB sind unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Knebelung des Schuldners sittenwidrig, wenn sie sich auf dessen gesamtes Vermögen erstrecken. Die vereinbarten Veräußerungs- (§ 4 Nr. 1) und Verpfändungsverbote (§ 4 Nr. 4) liegen dazwischen. Das Verfügungsverbot erstreckt sich zwar nicht auf das bewegliche Betriebs- und Privatvermögen. Es erfasst jedoch das gesamte Immobiliarvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einschließlich des B bereits zuvor gehörenden ¼-Anteils. Laut § 4 sind B alle Veräußerungen und ausnahmslos auch alle Verpfändungen verboten. Der Rückfallanspruch entsteht bei jedem Verstoß gegen das Verbot. Die Befugnisse des B sind auf die aus dem Grundvermögen zu ziehenden Nutzungen beschränkt; jede Verfügung über das Eigentum an den Grundstücken ist ihm untersagt. So wird eine wesentliche Einschränkung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines übernommenen Betriebs bewirkt.
Ein Verfügungsverbot, das dem Erwerber ohne Ausnahme jede Verfügung über das Vermögen des Betriebs oder über dessen Grundvermögen untersagt, ist eine sittenwidrige Knebelung. Es ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil der Übernehmer von dem Übergeber nicht die Zustimmung zu einer mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu vereinbarenden und den Zweck des Verfügungsverbots nicht wesentlich gefährdenden Verfügung verlangen kann.
Prüfung einer ergänzenden Vertragsauslegung
Ist ein solches Verfügungsverbot in einem Übertragungsvertrag vereinbart worden, muss geprüft werden, ob die nichtige Verfügungsbeschränkung im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn der §§ 133, 157 BGB erweitert wird um einen Anspruch des Schuldners auf Zustimmung des Begünstigten zu den ordnungsgemäßer Bewirtschaftung entsprechenden Verfügungen. Die Nichtigkeit des ganzen Vertrags wird dadurch vermieden.
Die Gesamtnichtigkeit des Übergabevertrags nach § 139 BGB widerspräche ersichtlich dem Willen der Vertragsparteien. Sie würde nämlich oft dazu führen, dass mit dem Tod des Übergebers auf den Nachlass das gesetzliche Erbrecht anzuwenden wäre, was zum Entstehen einer Miterbengemeinschaft nach § 2032 Abs. 1 BGB und damit in der Regel nach § 2047 Abs. 1 BGB zu einer Auseinandersetzung durch Teilung im Sinne der §§ 752, 753 BGB führte. Das stünde in einem klaren Gegensatz zu dem mit den Übergabeverträgen verfolgten Ziel, das gesamte Grundvermögen der Familie ungeteilt auf einen Abkömmling zu übertragen. Weil sich die vereinbarte Vertragsbestimmung über das Verfügungsverbot als nichtig erweist, die Parteien den Übergabevertrag jedoch nicht ohne eine der unwirksamen Bestimmung vergleichbare Abrede abgeschlossen hätten (vgl. BGHZ 60, 353, 362), besteht eine Regelungslücke. In diesen Fällen entspricht es in der Regel dem Willen der Parteien, das unwirksame Verfügungsverbot durch ein weniger weitreichendes zu ersetzen oder durch einen Anspruch auf Zustimmung zu ergänzen, um die ersichtlich nicht gewollte Rechtsfolge der Nichtigkeit des Übergabevertrags insgesamt zu vermeiden.
Lösungsansatz
Die Ergänzung des Vertrags setzt voraus, dass unter Berücksichtigung des in § 157 BGB normierten Auslegungsmaßstabs bestimmt werden kann, wie die Parteien den Vertrag gestaltet hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Abrede bekannt gewesen wäre. Dem entspricht eine Regelung, die das vereinbarte Verfügungsverbot um die Abrede ergänzt, dass der Übernehmer von der Übergeberin E eine Zustimmung zu einer Veräußerung oder Belastung verlangen kann, wenn diese Maßnahme den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entspricht und den mit dem Verfügungsverbot verfolgten Zweck, das Eigentum in der Familie zu halten, nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet.
Praxishinweis
Nach Jahren oder Jahrzehnten kann es durchaus erheblich umstritten sein, ob der Übernehmer die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft beachtet hat und ihm zur Erhaltung von Familienvermögen daher das Recht zuzugestehen war, das übernommene Grundvermögen zu belasten oder nicht. Bei der ersten Vertragsgestaltung ist daher schon eine geeignete umsetzbare Regelung in den Übergabevertrag aufzunehmen, die insbesondere eine Sittenwidrigkeit des Übertragungsvertrags ausschließt.
Musterformulierung / Öffnungsklausel |
Im Rahmen ordnungsgemäßer Wirtschaft ist der Übernehmer vorbehaltlich der Zustimmung des Übergebers berechtigt, wie folgt über den Grundbesitz zu verfügen: ... (Es folgen individuelle Angaben zum Kreditvolumen oder Vorgaben zu Grundstücksbelastungen, Veräußerungen oder Teilveräußerungen). |
Weiterführender Hinweis
- EE 05, 37 zur Gestaltung von Übergabeverträgen durch vorweggenommene Erbfolge