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  • · Fachbeitrag · gemeinschaftliches Testament

    OLG Bremen: Überlebender Ehegatte kann die Erbschaft wirksam ausschlagen

    von RA Holger Siebert, FA Erbrecht und Steuerrecht, Alsfeld

    • 1. Die Aufhebung eines gemeinschaftlichen Testaments in einem ohne Anwesenheit der Ehegatten im Termin geschlossenen gerichtlichen Vergleich ist formunwirksam.
    • 2. Schlägt bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte die Erbschaft wirksam aus, werden nicht nur seine zuvor getroffenen letztwilligen Verfügungen, die zunächst mit Rücksicht auf die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament unwirksam waren, wirksam. Dies gilt vielmehr auch für die entsprechenden des vorverstorbenen Ehepartners (entgegen OLG Karlsruhe 8.7.98, 6 U 138/96, OLGR 99, 26).

    (OLG Bremen 1.8.12, 5 W 18/12, DNotI-Report 12, 178, Abruf-Nr. 123902)

    Sachverhalt

    Die Ehegatten M und F setzten sich in einem 1981 notariell errichteten gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen Vollerben und eine Tochter zur Schlusserbin ein. Nach ihrer Trennung schlossen M und F 2001 vor dem AG, ohne persönlich anwesend zu sein, durch ihre Parteivertreter einen gerichtlichen Vergleich (Trennungsvereinbarung). Hierin hoben sie unter anderem das gemeinschaftliche Testament auf.

     

    M und F testierten neu. F bestimmte 2007 durch handschriftliches Testament ihr Patenkind P zu ihrer Alleinerbin. M setzte 2006 mit notariellem Testament seine neue Lebensgefährtin als Alleinerbin ein. F verstarb 2009. Nach ihrem Tod beantragte P einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein.