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  • · Nachricht · Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

    OLG Köln: Anfechtung einer Erbschaft bei überschuldetem Nachlass

    | Die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses kann unter bestimmten Umständen angefochten werden ( OLG Köln 15.5.17, 2 Wx 109/17 ). |

     

    Da die Erblasserin (E) kein Testament verfasst hatte, waren der Ehemann (M) und die beiden Geschwister der Verstorbenen als gesetzliche Erben berufen. Während die Schwester (S) die Erbschaft direkt ausgeschlagen hatte, ließ der Bruder (B) die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft zunächst verstreichen. Damit galt die Erbschaft für ihn als angenommen, § 1943 BGB. Danach erklärte der B die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass überschuldet sei.

     

    Das OLG hat Folgendes entschieden: Der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses berechtigt zur Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB, weil er auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht habe. Der B habe gewusst, dass die E ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung von rund 100.000 EUR erhalten habe und dass ein Kontoauszug einige Monate vor dem Tod einen Kontoguthaben von ca. 60.000 EUR ausgewiesen habe. Angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte habe er erwarten dürfen, dass der Nachlass werthaltig sei. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt. Sein Bemühen, von dem M Auskünfte über den Verbleib der Abfindungssumme zu erhalten, sei erfolglos gewesen. Mangels Informationen zum Verbleib der Abfindung und angesichts einer an ihn adressierten Krankenhausrechnung über die Behandlung der E habe der B die Annahme der Erbschaft anfechten können.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 4.9.17

    Quelle: ID 44868824