Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren

    Feststellungsbeschluss hat eingeschränkte Bindungswirkung

    | Zeigt sich nach dem Erlass eines Feststellungsbeschlusses im Sinne von § 352 Abs. 1 S. 1 FamFG, dass der danach zu erteilende Erbschein wegen Unrichtigkeit sofort wieder einzuziehen wäre, steht der Beschluss einer neuen, inhaltlich abweichenden Feststellung nicht entgegen. |

     

    Auch ein neuer Erbscheinsantrag, der ein anderes Antragsziel verfolgt und auf einen neuen Sachverhalt, vor allem auf eine vertiefte Auslegung, gestützt wird, ist zulässig (OLG Naumburg 16.7.13, 2 Wx 44/12, n.v., Abruf-Nr. 132937).

     

    PRAXISHINWEIS | Insoweit ist zu differenzieren:

    • Ein neues Antragsziel (z.B. Bescheinigung der Miterbschaft) ist stets zulässig.
    • Ein neuer Antrag mit Vortrag neuen Sachverhalts ist auch zulässig: Zu einem anderen Sachverhalt gehört auch eine vertiefte Auslegung einer letztwilligen Verfügung (Zimmermann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 352 Rn. 38).

     

    Möglich ist auch die Klage auf Feststellung des Erbrechts vor dem Prozessgericht.

     

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 163 | ID 42291215