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  • · Nachricht · Behindertentestament

    Auswirkungen einer Pflichtteilsstrafklausel, wenn ein Träger der Sozialhilfe den Pflichtteilsanspruch geltend macht

    | Das OLG Hamm hat bezüglich eines Berliner Testaments entschieden: Wenn Eltern in einer gemeinschaftlich errichteten letztwilligen Verfügung ihre Kinder gleichmäßig als Schlusserben eingesetzt haben ohne ausdrückliche Regelungen i.S. eines sog. Behindertentestaments zu treffen und bestimmt haben, dass dasjenige ihrer Kinder, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil fordert, auch nach dem Tod des später versterbenden Elternteils auf den Pflichtteil beschränkt sein soll, gilt: Diese Pflichtteilsstrafklausel greift auch ein, wenn nicht das (behinderte) Kind selbst, sondern der Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht die Pflichtteilsansprüche geltend macht. |

     

    Das OLG hat ferner entschieden, dass die Erbeinsetzung der gemeinsamen Kinder für den Schlusserbfall nicht von der Pflichtteilsstrafklausel zu trennen ist. Ein Abweichen von der wechselbezüglich verfügten Schlusserbeneinsetzung der Kinder nach Maßgabe der Pflichtteilssanktionsklausel durch eine eigene letztwillige Verfügung ist dem überlebenden Elternteil gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht gestattet (OLG Hamm, 28.2.13, I-10 U 71/12, 10 U 71/12, RNotZ 13, 307, Abruf-Nr. 132001).

     

    Einen ausführlichen Beitrag zu dieser wichtigen Entscheidung lesen Sie demnächst in EE.

    Quelle: ID 42418993