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  • 01.07.2007 | Voraus

    Voraus des Ehegatten: Ein Instrument zur erbrechtlichen Gestaltung?

    von RA und Notar Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Braunschweig

    Der Voraus des Ehegatten ist in § 1932 BGB geregelt. Zwar steht diese Vorschrift ganz am Anfang der erbrechtlichen Regelungen des BGB. In der Gestaltungspraxis findet sie aber nicht immer die gebührende Berücksichtigung. Der Beitrag gibt einen Überblick über Regelungsziele, Voraussetzungen, Anspruchsumfang sowie Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Voraus.  

     

    Regelungsziele

    § 1932 BGB bezweckt, dass bestimmte Gegenstände, die den Sozialstatus der Eheleute repräsentieren, dem Überlebenden zukommen sollen, um ihm die Fortführung des Haushalts in der gewohnten Weise zu ermöglichen. Der Voraus ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis, auf das die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden sind, § 1932 Abs. 2 BGB. Auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften gilt § 1932 BGB entsprechend, § 10 Abs. 1 S. 2 LPartG; nicht jedoch zugunsten nicht ehelicher Lebensgemeinschaften.  

     

    Anspruchsvoraussetzungen

    Der Anspruch auf den Voraus setzt, wie das gesetzliche Ehegattenerbrecht, das Bestehen der Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, voraus. Unerheblich ist, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Wegen der nicht allzu großen Bedeutung sollen die Besonderheiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft gemäß § 1483 BGB nicht erörtert werden.