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  • 04.05.2010 | Testamentsvollstreckung

    Nacherben sind fürsorgebedürftig i.S. von § 1913 BGB gegenüber Testamentsvollstrecker

    von RiLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Geht es um die Wahrnehmung der Rechte der (unbekannten) Nacherben gegenüber dem Testamentsvollstrecker und ist ihnen deshalb rechtliches Gehör zu gewähren (hier: sowohl vor der Entscheidung nach § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB als auch vor Erteilung eines entsprechenden Testamentsvollstreckerzeugnisses), sind die unbekannten Nacherben in Bezug auf die Bestellung eines Nachlasspflegers fürsorgebedürftig (OLG Düsseldorf 10.12.09, I-3 Wx 218/09, Abruf-Nr. 101220).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser setzte mit Erbvertrag seine Ehefrau zur Vorerbin ein und zu Nacherben zu je ¼ namentlich benannte Personen, u.a. auch die zur Testamentsvollstreckung berufene Beschwerdeführerin. Durch weiteren Erbvertrag wurden weitere Abkömmlinge der Benannten als Nacherben eingesetzt. Nacherbfolge ist inzwischen eingetreten. Die Beschwerdeführerin, deren Testamentsvollstreckerzeugnis zwischenzeitlich eingezogen wurde, begehrt ein neues Testamentsvollstreckerzeugnis mit folgenden Angaben: „Testamentsvollstreckerin des Erblassers ist … Es ist Dauervollstreckung angeordnet, solange und soweit ein Erbe mit der Nacherbfolge belastet ist. Während der Dauer des Teilungsverbots ist der Testamentsvollstrecker gem. § 2208 BGB in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt.“ Ferner hat sie beantragt, die Verfügungsbeschränkung hinsichtlich zweier Grundstücke gem. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB aufzuheben und die Verfügung darüber zu gestatten. Das Nachlassgericht hat für die unbekannten Nacherben einen Anwalt als Ergänzungspfleger bestellt, um deren Interessen wahrzunehmen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin. Hilfsweise begehrt sie, die Pflegerbestellung auf die Aufhebung der Verfügungsbeschränkung gem. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB zu beschränken. Hilfsweise möchte sie, dass statt des Anwalts die Eltern der potenziellen Nacherben als Pfleger bestellt werden. Das Begehren der Beschwerdeführerin bleibt erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Verfahren richtet sich noch nach dem FGG a.F. , Art. 111 FamFG-RG. Die Beschwerde der beschwerdebefugten Testamentsvollstreckerin (vgl. Staudinger/Bienwald, BGB, Bearb. 06, § 1913, Rn. 15) ist unbegründet.  

     

    Voraussetzung für eine Pflegerbestellung ist, dass der in einer Angelegenheit Beteiligte unbekannt oder ungewiss ist, § 1913 Abs. 1 BGB. Dies ist regelmäßig bei künftigen Nacherben der Fall, da der Eintritt der Nacherbschaft an den Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses geknüpft ist.