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  • 01.07.2006 | Testament

    Wirksamkeit eines teils maschinenschriftlich und teils handschriftlich verfassten Testaments

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Die inhaltliche Bezugnahme eines eigenhändigen Textteils, der seinem Inhalt nach lediglich der Feststellung der Urheberschaft des Erblassers dienen soll, jedoch keine letztwillige Verfügung enthält, auf einen vorangestellten maschinenschriftlichen Textteil reicht für die Wahrung der Testamentsform des § 2247 Abs. 1 BGB nicht aus (OLG Hamm 10.1.06, 15 W 414/05, n.v., Abruf-Nr. 061743).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten zu 2 und 3 sind eheliche Abkömmlinge des Erblassers. Der Beteiligte zu 1 ist ein Sohn aus der späteren Beziehung des Erblassers. Dieser errichtete ein an den Beteiligten zu 1 adressiertes Schriftstück mit der Überschrift „Dieses Schriftstück ist auch gleichzeitig Testament“. Darin teilt er dem Beteiligten zu 1 u.a. mit, dass bei einer Bank Vollmachten hinterlegt seien, so dass bei seinem Ableben alle Konten an den Beteiligten zu 1 übergehen würden. Dieser Teil ist maschinenschriftlich geschrieben und datiert. Der Erblasser hat diesen Teil unterschrieben. Den zweiten Teil hat er eigenhändig verfasst und unterzeichnet. Darin nimmt er Bezug auf den ersten Teil. Der Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem entgegengetreten und haben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der sie und den Beteiligten zu 1 auf Grund gesetzlicher Erbfolge zu je 1/3 Anteil als Erben ausweisen soll. Das AG hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Dessen Beschwerde und auch seine weitere Beschwerde blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Erblasser hat den Beteiligten zu 1 nicht wirksam nach § 2247 Abs. 1 BGB zum Alleinerben eingesetzt. Denn ein wirksames privatschriftliches Testament setzt voraus, dass der Erblasser die Erklärung eigenhändig schreibt und unterzeichnet. Der vom Erblasser eigenhändig geschriebene Teil des Schriftstücks enthält hier aber keine Erbeinsetzung. Diese ist nur durch Bezugnahme auf den maschinenschriftlichen Teil möglich. Die Bezugnahme genügt jedoch nicht dem Formerfordernis des § 2247 Abs. 1 BGB. Es reicht nicht aus, dass der Erblasser durch den eigenhändigen Textteil bewirken wollte, dass der maschinenschriftlich verfasste Teil des Testaments wirksam ist. Sonst würde das Erfordernis der eigenhändigen Niederschrift aufgehoben, weil jeder handschriftliche Zusatz, ggf. eine Orts- und Datumsangabe und/oder die Unterschrift, für die Annahme ausreichen könnte, der Erblasser wolle seinen maschinenschriftlich niedergelegten Verfügungen Wirksamkeit verleihen.  

     

    Praxishinweis

    Der Beteiligte zu 1 wollte die Erklärung des Erblassers unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts des Schriftstücks sowie der zu den Akten gereichten Briefe des Erblassers auslegen. Dies hat das OLG Hamm jedoch zu Recht abgelehnt. Denn die Grenzen der Auslegung einer letztwilligen Verfügung müssen von den Anforderungen unterschieden werden, die sich aus den Formvorschriften für die Testamentserrichtung ergeben: Die Testamentsauslegung, die der Feststellung des wirklichen Erblasserwillens dient, ist durch den Wortlaut der letztwilligen Verfügung nicht begrenzt. Der Ermittlung des Erblasserwillens können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände dienen. Dann kann entschieden werden, ob der ermittelte Erblasserwille eine hinreichende Stütze im Testament findet. Der durch Auslegung ermittelte Erblasserwille ist aber nur zu berücksichtigen, wenn er in der Verfügung von Todes wegen zumindest andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist (BGH NJW 81, 1737).