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  • 01.09.2005 | Steuerrecht

    (Rechts-)Nachfolge in steuerliche Rechtspositionen bei Schenkung und Erbfall

    von RA/StB/FAStR Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, Freiburg i.Br.

    Der Beitrag erläutert, in welche steuerlichen Rechtspositionen der Beschenkte oder Erbe bei einer Schenkung bzw. im Erbfall eintritt. Eingegangen wird zunächst auf die Folgen des Erbfalls. Das Steuerverfahrensrecht knüpft hier an die erbrechtlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge an und lässt den Erben verfahrensrechtlich an die Stelle des Erblassers treten. Welche praktischen Folgen dies hat, wird im Einzelnen aufgezeigt. Dargestellt wird abschließend, dass eine Schenkung diesen umfassenden Eintritt in verfahrensrechtliche Positionen nicht bewirken kann.  

    Gesamtrechtsnachfolge im Steuerrecht

    Unter Rechtsnachfolge wird allgemein der abgeleitete Rechtserwerb verstanden, der im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Singularsukzession) oder aber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) auftreten kann. Während die Singularsukzession die Regel ist, tritt die Universalsukzession als Ausnahme nur in den gesetzlich bestimmten Fällen auf. Sie kann nicht durch Rechtsgeschäft begründet werden (zutreffend Kruse, in Rechtsnachfolge im Steuerrecht, Band 10, S. 2; Tipke/Kruse, AO, 106 Erg.Lfg. Stand April 05, § 45 Rn. 5 m.w.N.).  

     

    Nach § 45 Abs. 1 S. 1 AO gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Der Erbe wird damit selbst Steuerpflichtiger. Ihn treffen als solchen auch die sog. steuerlichen Hilfspflichten, wie etwa die Erklärungs- und Mitwirkungspflicht nach § 90 AO z.B. die Vorlage von Unterlagen.  

     

    § 45 Abs. 1 AO definiert den Begriff der Gesamtrechtsnachfolge nicht, sondern setzt ihn voraus(Niedersächsisches FG EFG 91, 105). Umstritten ist, ob der zivilrechtliche Begriff der Gesamtrechtsnachfolge in das Steuerrecht übernommen werden kann, oder ob nicht ein spezieller steuerrechtlicher Begriff der „Gesamtrechtsnachfolge“ gilt (Kruse, a.a.O., S. 3).