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  • 01.09.2005 | Schenkungen unter Lebenden

    Schenkung an Abkömmling und Weitergabe an dessen Ehegatten

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach
    Übertragen (Schwieger-)Eltern unter Mitwirkung ihres Kindes schenkweise Grundstückseigentum unmittelbar auf den Ehegatten ihres Kindes (Schwiegerkind), kann hierin auch kein schenkungsteuerrechtlich beachtlicher Durchgangserwerb des Kindes liegen, wenn die Zuwendung „auf Veranlassung des Kindes“ erfolgen soll und als „ehebedingte Zuwendung“ des Kindes bezeichnet wird. Eine Schenkung des Kindes an seinen Ehegatten kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (BFH 10.3.05, II R 54/03, ZErb 05, 219 = ZEV 05, 262, Abruf-Nr. 051320).

     

    Sachverhalt

    Die Eltern überließen eine Eigentumswohnung zu je hälftigem Miteigentum ihrer Tochter und deren Ehemann (Schwiegersohn). In ein und derselben Urkunde wurde die Auflassung auf die Erwerber unmittelbar zu je hälftigem Miteigentum erklärt und dementsprechend die unmittelbare Eintragung im Grundbuch beantragt. Nach den Vertragsbestimmungen sollte die Übertragung auf den Ehemann (Schwiegersohn) u.a. „auf Veranlassung der Tochter als deren ehebedingte Zuwendung ihrem Ehemann“ gegenüber erfolgen. Das Finanzamt setzte gegen den Ehemann (Schwiegersohn) Schenkungsteuer wegen eines Erwerbs von den Schwiegereltern fest.  

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Der BFH hat der Finanzverwaltung Recht gegeben. Dagegen genügte früher allein die Feststellung, dass das Vermögen mit günstiger Steuerfolge über eine Mittelsperson an einen weiteren Bedachten gelangte, nicht, um den steuerlichen Erfolg zu versagen (BFH BStBl II 92, 541). Den Beteiligten stehe es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse möglichst steuergünstig zu gestalten. Nur wenn der erste Erwerber in der Kette keine andere Wahl als die der Weitergabe habe, er also keinen eigenen Entscheidungsspielraum und keine Dispositionsmöglichkeit habe, bleibe der erstrebte steuerliche Erfolg versagt (BFH, a.a.O.; Mönch, DStR 94, 607 und ZEV 94, 353).  

     

    Nach der früheren Rechtsprechung sollte bereits eine sittliche Pflicht des Zwischenempfängers zur Weitergabe genügen, um einen Gestaltungsmissbrauch anzunehmen (BFH BStBl III 60, 21). Später hat der BFH jedoch entschieden, dass das bloße Wissen und selbst das Einverständnis des Schenkers damit, dass der Beschenkte seinerzeit mit Mitteln der Schenkung eine Zuwendung ausführen will, für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs nicht genügt (BFH BStBl III 62, 206). I.d. Sinne hat auch das FG Rheinland-Pfalz in einem dem hier gegebenen Sachverhalt vergleichbaren Fall der Vermögensweitergabe vom beschenkten Kind an dessen Ehegatten (Schwiegerkind des Schenkers) Folgendes entschieden: Allein der Umstand, dass die Weitergabe schon vor der Schenkung an das Kind festgestanden habe und die Eltern ihr ausdrücklich zugestimmt hätten, genüge nicht für die Annahme, das Kind sei zur Weitergabe verpflichtet gewesen (EFG 99, 617). Gegen diese Annahme sprächen neben weiteren Umständen, dass das Schwiegerkind den Eltern in deutlich geringerem Maße familiär verbunden sei (FG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).