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  • 01.02.2005 | Pflichtteil

    Wie wird der Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht unter Beteiligung eines betreuten Erblassers wirksam?

    von Dr. Malte Ivo, Notarassessor, Deutsches Notarinstitut, Würzburg

    Infolge der zunehmenden Anzahl von Betreuungen stellen sich auch im Erbrecht immer häufiger betreuungsrechtliche Fragen (zur Erteilung einer Testamentsabschrift durch den Notar an den Betreuer Ivo, EE 04, 86). Der Beitrag erläutert, wie der Erbverzicht unter Beteiligung eines unter Betreuung stehenden Erblassers wirksam zu Stande kommt.  

     

    Grundsatz: Der Erblasser muss persönlich handeln

    Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten, § 2346 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Verzichtende ist gemäß § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte. Er hat kein Pflichtteilsrecht. Der Verzicht kann gemäß § 2346 Abs. 2 BGB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Nach § 2347 Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB kann der Erblasser den Vertrag grundsätzlich nur persönlich schließen.  

     

    Ausnahme: Geschäftsunfähiger Erblasser

    Für den Fall, dass der Erblasser geschäftsunfähig ist, sieht das Gesetz (§ 2347 Abs. 2 S. 2 BGB) die Möglichkeit vor, dass der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen wird. In diesem Fall ist gemäß § 2347 Abs. 2 S. 2 HS. 2 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts im gleichen Umfang wie nach § 2347 Abs. 1 BGB erforderlich.