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  • 01.06.2005 | Pflichtteil

    Grundgesetz sichert Mindestbeteiligung der Kinder eines Erblassers an dessen Nachlass

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet (BVerfG 19.4.05, 1 BvR 1644/00 und 188/03, n.v., Abruf-Nr. 051399).

     

    Sachverhalt

    Das BVerfG hat sich mit zwei Verfassungsbeschwerden beschäftigt:  

     

    Im ersten Fall hatte die Erblasserin einen ihrer zwei Söhne, den Beschwerdeführer, zum Alleinerben eingesetzt. Mit dem zweiten Sohn, der an einer schizophrenen Psychose litt, lebte sie in einem Haus. Da letzterer die Erblasserin wiederholt tätlich angegriffen hatte, entzog sie ihm den Pflichtteil. Der Sohn erschlug die Erblasserin aus Angst und Wut wegen seiner bevorstehenden Einweisung in ein Landeskrankenhaus. Das LG ordnete die Unterbringung des bei der Tötung schuldunfähigen Sohnes in ein psychiatrisches Krankenhaus an. Sein Betreuer macht gegen den Beschwerdeführer seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Das LG und das OLG gaben der Klage statt, da wegen der Schuldunfähigkeit dieses Sohnes keine wirksame Pflichtteilsentziehung vorliege. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hatte im Wesentlichen Erfolg. Das BVerfG hob das Urteil des OLG auf und wies die Sache dorthin zurück.  

     

    Im zweiten Fall kam es zwischen dem Erblasser, der vor seinem Tod erkrankt war, und seinem Sohn in den letzten Jahren vor dem Erbfall zu Auseinandersetzungen über den Kontakt des Erblassers mit seinem Enkelkind. Der Erblasser entzog seinem Sohn den Pflichtteil mit der Begründung, trotz Kenntnis von der Erkrankung die Kontaktaufnahme zum Enkelkind verweigert zu haben. Nach dem Tod des Erblassers machte der Sohn gegenüber der Erbin mittels einer Auskunftsklage sein Pflichtteil geltend. Die Gerichte hielten die Pflichtteilsentziehung für unwirksam. Die Verfassungsbeschwerde der Erbin gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.