Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Pflichtteil

    Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen
    1. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich eine Zuwendung des Erblassers nur auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser die Zuwendung ausdrücklich oder konkludent mit der Bestimmung gemacht hatte, dass das Zugewandte auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.  
    2. Eine Anrechnungsbestimmung ist zudem nur wirksam, wenn sie dem Empfänger der Zuwendung gleichzeitig mit dieser oder vorher zugeht.  
    3. Eine erst nach Vollzug der Zuwendung, etwa in einer späteren letztwilligen Verfügung, getroffene Anrechnungsbestimmung ist unwirksam.  
    4. Der Erbe, der eine Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil geltend gemacht hat, muss darlegen und beweisen, dass die Zuwendung mit einer gleichzeitigen oder früher erklärten Anrechnungsbestimmung erfolgt ist.  
    5. Ein Anscheinsbeweis für eine konkludent erklärte Anrechnungsbestimmung greift auch im Fall der Zuwendung größerer Geldbeträge nicht ein; dies gilt jedenfalls, wenn bereits die Vollziehung der Zuwendung streitig ist.  
    (OLG Köln 21.11.05, 12 U 1151/04, n.v., Abruf-Nr. 060280)  

     

    Sachverhalt

    Die Parteien (Geschwister) streiten um einen restlichen Pflichtteilsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Der Erblasser hatte die Beklagte durch notariell beurkundetes Testament zur Alleinerbin eingesetzt und die beiden Brüder der Beklagten zu Ersatzerben bestimmt sowie Folgendes hinzugefügt: „Meine Tochter hat auf den Erbanspruch ihrer Brüder und an jeden von ihnen einen Betrag in Höhe von 50.000 DM herauszuzahlen. Hinsichtlich meines Sohnes N ist dieser Herauszahlungsanspruch bereits abgegolten durch eine Zahlung in Höhe von 50.000 DM für den Erwerb einer Eigentumswohnung.“ Der Kläger (der Sohn N), hatte lange vor der Testamentserrichtung eine Eigentumswohnung im Wert von 102.000 DM erworben.  

     

    Unstreitig steht dem Kläger rechnerisch ein Pflichtteilsanspruch zu. Zu den Aktiva gehörten neben einem Hausgrundstück im Wert von 180.000 EUR Bankguthaben von knapp 95.000 EUR. Demgegenüber hatte der Erblasser bei der Testamentserrichtung angegeben, der Nachlass bestehe im Wesentlichen aus dem Hausgrundstück. Den Wert seines „reinen Vermögens“ hatte er mit 200.000 DM beziffert. Die Beklagte hat nur ca. die Hälfte des Pflichtteilsanspruchs des Klägers gezahlt und die weitere Zahlung wegen der angeblichen Geldzuwendung verweigert. Der Kläger hat vorgetragen, die 50.000 DM nie vom Erblasser erhalten zu haben. Die Eigentumswohnung habe er im Jahre 1991 mit zwei Bankdarlehen über 113.000 DM finanziert.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat dagegen Erfolg.