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  • 01.11.2007 | Nachlassauseinandersetzung

    Tücken der Erbteilung nach dem Gesetz

    von RiLG a.D., RA Prof. Dr. Jürgen Damrau, Konstanz und RA Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    Die Erbteilung nach dem Gesetz ist kompliziert. In der Praxis ist sie deshalb ein hervorragendes Druckmittel, um eine gütliche Vereinbarung zu erreichen. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, worauf der Anwalt dabei achten muss.  

    Gesetz sieht Teilung in Natur vor

    Gemäß § 2042 Abs. 2, § 752 BGB ist in erster Linie eine Teilung in Natur vorzunehmen, wenn sich der Gegenstand in hinreichend viele, gleiche Teile zerlegen lässt. Das geht bei Geldforderungen, z.B. Bankguthaben, wobei es auf den Cent nicht ankommt. Bei Wertpapierdepots muss insoweit der einzelne Posten entsprechend zerlegbar sein.  

     

    Beispiel:

    300 Aktien derselben Kennnummer sind auf 7 Miterben zu je 1/7 so verteilbar, dass jeder 42 Aktien erhält. Der verbleibende Rest von 6 Aktien unterfällt aber nicht mehr der Grundregel.  

     

    Die Teilung versagt bereits bei den genannten 6 Aktien und in der Praxis i.d.R. schon bei Reihenhäusern, weil diese häufig doch ein wenig unterschiedlich ausgestattet sind. Gleichermaßen kann ein Mietshaus nicht in Wohnungseigentum aufgeteilt werden, einmal, weil die Eigentumswohnungen selten gleichwertig sind, zum anderen ist das keine Teilung in Natur (MüKo/Karsten Schmidt, BGB, 4. Aufl., § 752 Rn. 21; a.A. Staudinger/Werner, BGB, 13. Aufl. 02, § 2042 Rn. 53; Erman/Schlüter, BGB, 11. Aufl., § 2042 Rn. 4). Man kann auch nicht verlangen, dass eine Sache, insbesondere ein Wohnhaus, in ideelles Bruchteilseigentum zergliedert wird (Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2042 Rn. 10).  

    Ist Teilung in Natur unmöglich, Teilung durch Pfandverkauf

    Ist bei beweglichen Sachen eine Teilung in Natur nicht möglich, müssen sie nach § 2042 Abs. 2, § 753 BGB durch Pfandverkauf versilbert werden. Dazu bedarf es keines Titels. Der Erlös tritt nach § 2041 BGB an die Stelle der Sache und wird, wenn Teilungsreife eingetreten ist, an die Miterben verteilt. Das ist der Fall, wenn entweder alles, was nicht in Natur teilbar ist, „versilbert“ worden ist oder sich die Miterben anders auf eine Durchführung der Teilung geeinigt haben.