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  • 05.03.2009 | Internationales Erbrecht

    Erbrecht in der Schweiz: Basiswissen kompakt

    von RA Franz M. Große-Wilde, FA Erbrecht, Bonn

    Die Kenntnis zumindest der Grundzüge des Schweizer Erbrechts wird auch hierzulande immer wichtiger. Der folgende Beitrag fasst daher die wesentlichen Grundlagen zusammen und bietet so einen optimalen Einstieg in diese Rechtsmaterie (weiterführend Lorenz in: Ferid/Firsching, Band VI, Schweiz, Stand 1.12.02; Schömmer/Bürgi, Internationales Erbrecht Schweiz, 06; Wachter in: Flick/Piltz, Der Internationale Erbfall, 2. Aufl., 08; Wolf/ Berger-Steiner in: Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl., 08.  

     

    Hier finden Sie die gesetzlichen Vorgaben

    Das Schweizer Erbrecht entspricht im Wesentlichen dem deutschen und österreichischen Modell. Es ist im Dritten Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) in Art. 457 bis 640 ZGB geregelt. Für die internationale Anknüpfung ist auf das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) zurückzugreifen (dort insbes. Art. 90 ff.). Sämtliche Bundesgesetze der Schweiz können Sie im Volltext unter www.admin.ch/ch/d/sr/sr im Internet abrufen. Erlasse der Schweizer Kantone finden Sie im Internet unter www.weblaw.ch.  

     

    Gesetzliche Erbfolge

    Die gesetzliche Erbfolge ist subsidiär anzuwenden, soweit keine Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind. Die gesetzlichen Erben sind in 3 Ordnungen eingeteilt, Art. 457 bis 466 ZGB.  

    • 1. Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge, Art. 457 ZGB
    • 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge, Art. 458 ZGB
    • 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge, Art. 459 ZGB