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  • 01.06.2006 | Gestaltungspraxis

    So vermeiden Sie Erbengemeinschaften

    Erbengemeinschaften bieten häufig Anlass für langwierige Streitigkeiten nach dem Erbfall. Erblasser bedenken zu wenig, dass i.d.R. nur individuelle Nachfolgeregelungen Möglichkeiten bieten, Streit zwischen den Abkömmlingen und späteren Miterben zu minimieren oder sogar auszuschließen. Der folgende Beitrag zeigt einige Gestaltungsvarianten auf, die das Erblasservermögen bewahren und persönliche Kontroversen vermeiden helfen. Hier haben bereits einfach erscheinende Gestaltungsvarianten große Wirkung.  

     

    Zwang zum gemeinsamen Handeln

    Bei Ehen im gesetzlichen Güterstand mit mehreren Kindern ist ohne Testament absehbar, dass Erbengemeinschaften entstehen. Nach dem Tod des einen Elternteils bildet der überlebende Elternteil mit den gemeinsamen Kindern eine Erbengemeinschaft. Nach dem zweiten Erbfall sind die Kinder gleichberechtigte gesetzliche Miterben. Ihr Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen gemäß § 2032 BGB. In beiden Fällen sind die Miterben aufeinander angewiesen. Dies gilt für einzelne Verfügungen und auch für die Auseinandersetzung des Vermögens selbst. Übertragungsakte sind mit Kosten verbunden oder bedürfen zeitlich aufwendiger Vorbereitungen.  

     

    Beispiele: Nachteile von Erbengemeinschaften

    B, C und D sind Miterben nach ihrem verwitweten Vater V. B möchte seinen Erbanteil an den zahlungskräftigen K veräußern. Hierzu bedarf es der notariellen Beurkundung, § 2033 Abs. 1 BGB. C und D haben ein Vorkaufsrecht, § 2034 BGB.  

     

    Zum Nachlass der Miterben A, B und C gehört ein bestimmtes Grundstück in der Nordeifel. Weder einzelne Miterben noch sämtliche Miterben dürfen über einen Anteil verfügen. Hier dürfen gemäß § 2033 Abs. 2 BGB lediglich alle Miterben gemeinsam über das Grundstück in seiner Gesamtheit verfügen, also z.B. die Immobilie verkaufen und den Erlös unter sich aufteilen (BGH NJW 71, 321). Das Vermögen sollen die Miterben z.B. im vorrangigen Gläubigerinteresse gemeinsam bestmöglich verwerten, also vorab zur Tilgung von Schulden.  

     

    O und P sind Miterben nach Erblasser E, der Grundstücke und eine Kette von Cafés hinterlässt, ohne ein Testament errichtet zu haben. O und P streiten darüber, wer welche Nachlassgegenstände erhält. Sie müssen sich wegen des Gesamthandsprinzips „zwangsweise“ über das gesamte Nachlassvermögen einigen, oder durch eine Erbteilungsklage muss die Zuteilung der Nachlassgegenstände geregelt und später die Erbengemeinschaft aufgelöst werden, § 2042 BGB (vgl. hierzu im Überblick Palandt/Edenhofer, BGB, 65. Aufl., § 2042 Rn. 4 ff.).  

     

    Vermeidung von Erbengemeinschaften

    Bei Erbengemeinschaften ist die Gestaltungsplanung für Eltern mit mehreren Kindern schwierig, wenn z.B. ein Abkömmling Alleinerbe werden, der andere hingegen auf andere Weise bedacht werden soll, etwa durch eine Geldzuwendung in Form eines Vermächtnisses.