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  • 01.05.2006 | Erbschaftsteuer

    Vermächtnisse und Erbschaftsteuer

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, RA/StB/FAStR, Freiburg i.Br.

    Das Gesetz unterscheidet verschiedene Vermächtnisarten. Für eine optimale Beratung müssen Sie wissen, welche erbschaftsteuerlichen Besonderheiten dafür gelten. Der Beitrag zeigt diese auf. Im nächsten Beitrag erläutern wir die Auswirkungen der neuen BFH-Rechtsprechung zum Sachvermächtnis.  

     

    Vermächtnisse haben nur schuldrechtliche Wirkung

    Vermächtnisse sind letztwillig zugewendete Vermögensgegenstände oder -vorteile, auf die der Vermächtnisnehmer gegen den Erben oder einen anderen Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch hat, § 2174 BGB. Der Beschwerte überträgt ihm den Vermächtnisgegenstand bzw. tritt ihn ab. Der Vermögensvorteil wird nicht mit dem Erbfall erworben. Das Vermächtnis wirkt nicht dinglich. Ein Vorausvermächtnis gewährt dem Miterben einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Auskehrung eines bestimmten Nachlassgegenstands, wobei die Zuwendung nicht auf die Erbquote angerechnet wird, § 2150 BGB. Ihrer Art nach werden Vermächtnisse unter steuerlichen Aspekten unterschieden in Geld-, Verschaffungs- (§ 2170 BGB), Kaufrechts-, Wahl- und Sachvermächtnisse (§ 2154 BGB).  

     

    Vermächtnisnehmer muss das Vermächtnis versteuern

    Der Erbe erlangt von Todes wegen den gesamten Nachlass uno actu einschließlich der einem Miterben oder Dritten zugewandten Vermächtnisse, § 1922 Abs. 1 BGB. Erfüllt er diese, handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Der Vermächtnisnehmer muss den Erwerb versteuern, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Bewertung des Vermächtnisses erfolgt auf den Todestag (Zeitpunkt der Steuerentstehung), § 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG. Wertveränderungen zwischen Todestag und Vermächtniserfüllung bleiben unberücksichtigt.