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  • 06.07.2011 | Erbschaftsteuer

    Feststellungen des Lagefinanzamts binden Erbschaftsteuerfinanzamt nicht

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    Eine GbR, die lediglich eigenes Vermögen verwaltet, wird nicht in einem solchen Sinne unternehmerisch tätig, dass sie Erbschaftsteuervergünstigungen für sich beanspruchen kann. Das gilt auch dann, wenn das Lagefinanzamt ein Grundstück der GbR als zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehörig qualifiziert hat. Derartige Feststellungen binden das Erbschaftsteuerfinanzamt grundsätzlich nicht (FG Schleswig-Holstein 3.3.11, 3 K 142/09, StBW 11, 491, Abruf-Nr. 111991).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten über eine Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG. Der Vater der Klägerin (A) betrieb auf dem Grundstück X als Einzelunternehmer u.a. einen Kfz- Handel nebst Reparaturen, Tankstelle, Abschleppdienst. A verpachtete seinen Betrieb an B. Zum Betriebsvermögen des A gehörte ein weiteres Grundstück Y. A gründete mit seiner Ehefrau und der Klägerin eine GbR. Deren Zweck war die Errichtung, Verwaltung bzw. Verpachtung einer Kfz-Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel und Tankstelle auf dem Grundstück Y. A brachte dieses Grundstück in die GbR zur Bebauung ein. Diese errichtete darauf die erforderlichen Gebäude und Anlagen. Nach Fertigstellung eröffnete B darauf seinen Betrieb. Die GbR und B vereinbarten durch einen Nachtrag zum Pachtvertrag, dass der auf dem Grundstück Y eröffnete Betrieb nun Gegenstand des Pachtvertrags ist. Verpächter war die GbR.  

     

    Die Ehefrau wurde von A beerbt. Dieser hielt 2/3 der Anteile an der GbR und die Klägerin 1/3. A übertrug der Klägerin in Erfüllung der Einbringungspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag den ihr zustehenden Grundstücksanteil. Später schied A aus der GbR aus, ohne dass eine Liquidation stattfand. Sein Anteil an der Gesellschaft ging auf die Klägerin über, sodass das bisherige Gesamthandseigentum ihr Alleineigentum wurde.  

     

    In ihrer Schenkungsteuererklärung gab die Klägerin u.a. an, dass es sich bei dem Grundstück Y um ein Betriebsgrundstück handele und beantragte die Vergünstigungen des § 13a ErbStG. Das Lagefinanzamt erließ einen Bescheid und stellte fest, dass das Grundstück beim Voreigentümer/bisherigen Rechtsträger als Betriebsgrundstück zum Gewerbebetrieb Grundstücksgemeinschaft A GbR gehörte. Die Klage blieb erfolglos.