Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2006 | Erbengemeinschaft

    Erbengemeinschaften durch Gestaltung vermeiden

    von RA Gudrun Möller, Nordkirchen

    Nicht immer ist die „Entschärfung“ der Miterbengemeinschaft durch Anordnung einer Testamentsvollstreckung, verbunden mit der Weisung zur Aufteilung des Nachlasses nach billigem Ermessen, möglich oder sinnvoll (zu den Nachteilen von Erbengemeinschaften vgl. Möller, EE 06, 122 und 138). Der folgende Beitrag zeigt, wie durch richtige Gestaltung Erbengemeinschaften vermieden und gerechte Ergebnisse für die Erben erzielt werden können.  

     

    Alleinerbschaft neben Vermächtnissen

    Für den Erblasser bietet es sich an, eine Person zum Alleinerben einzusetzen und die anderen Personen, die er zu bedenken wünscht oder die er als Pflichtteilsberechtigte bedenken muss, auf andere Weise, insbesondere durch Vermächtnisse, zu bedenken. Der Alleinerbe muss keinesfalls auch wertmäßig den Löwenanteil am Nachlass erhalten. Man sollte als Erblasser nur sicher sein, dass er so viel erhält, dass er nicht ausschlägt. Handelt es sich bei den anderen Personen um Pflichtteilsberechtigte, empfiehlt es sich für den Erblasser ebenfalls, die Zuwendung so üppig auszugestalten, dass der Pflichtteilsberechtigte einen gravierenden Verlust erleidet, wenn er das Vermächtnis ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, § 2307 BGB.  

     

    Praxishinweis: Manche Pflichtteilsberechtigten, die nicht zu Miterben eingesetzt sind, fühlen sich aber trotz eines dem Erbteil gleichwertigen Vermächtnisses zurückgesetzt. Es kommt also nicht nur auf den Zuwendungswert an, sondern auch auf die seelische Empfindlichkeit: Ein Vermächtnis ist weniger wert als eine Miterbenstellung. Das Vermächtnis (§ 1939 BGB) gibt aber dem Erblasser einen größeren Gestaltungsspielraum als das Erbrecht. Dies wird zunehmend erkannt, so dass man von einer Hinwendung zum Vermächtnis sprechen kann (zur Erbschaftsteuer bei Vermächtnissen Götz, EE 06, 88).