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  • 01.02.2006 | Erbanwärter

    Sicherung des Erbanwärters gegen nachlassschmälernde Handlungen des Erblassers

    von RA und Notar Reinhold Redig, Mörlenbach

    Abkömmlinge müssen oft feststellen, dass ihre Eltern oder ein verwitweter Elternteil rational nicht mehr nachvollziehbare Zuwendungen an dritte Personen tätigen. Hiebei kommen als Begünstigte „gute Bekannte“, „Erbschleicher“, „Heiratsschwindler“ oder ein „neuer Lebenspartner“ in Betracht. Für Erbanwärter stellt sich hierbei die Frage, ob sie den Erblasser rechtlich davon abhalten können, den zukünftigen Nachlass zu „verschwenden“. Der Beitrag erläutert, welche Rechte und Möglichkeiten diese haben.  

     

    Einsichtsrecht eines Kindes in das Grundbuch/die Grundakten

    Die Rechtsprechung gewährt den Erbanwärtern Einsichtsrechte in die Grundbücher und Grundakten des künftigen Erblassers:  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Einsichtnahme in Grundakten
    • Das LG Stuttgart hat entschieden, dass dem Erben ein Recht auf Einsicht in Grundbuch und Grundakten zusteht, wenn er plausibel darlegen kann, dass ein Vorgang von pflichtteilsrechtlicher Bedeutung sein kann (LG Stuttgart NJW Spezial 05, 398 = ZEV 05, 313 m.zust.Anm. Damrau).

     

    • Das LG Stuttgart bejaht ein berechtigtes Interesse eines Kindes an der Einsicht in das Grundbuch der Eltern im Hinblick auf deren naheliegenden zukünftigen Unterhaltsansprüche, § 12 GBO (NJW-RR 98, 736). Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Tochter hatte von Dritten erfahren, dass ihre Mutter den umfangreichen Grundbesitz veräußert habe. Die Mutter war 92 Jahre alt und lebte im Pflegeheim. Zwischen den beiden bestanden seit Jahren Spannungen. Die Tochter wollte Einsicht in das ehemalige Grundbuch der Mutter haben, um feststellen zu können, ob tatsächlich Veräußerungen stattgefunden haben und um ggf. diese, vor allem im Hinblick auf eine etwaige Geschäftsunfähigkeit der Mutter, aber auch im Hinblick auf einen etwaigen Missbrauch von Vollmachten, überprüfen lassen zu können.

     

    Ein berechtigtes Interesse kann nach Ansicht des LG Stuttgart auch ein wirtschaftliches Interesse des Einsicht Begehrenden sein, das sich im entschiedenen Fall aus dem Unterhaltsrecht ergebe. Als einziges Kind müsse die Tochter damit rechnen, dass sie nach Aufzehrung des mütterlichen Vermögens unterhaltspflichtig werde und eventuell Regressforderungen durch das möglicherweise Unterhalt gewährende Sozialamt ihr gegenüber geltend gemacht werden.

     

    • Das KG gewährt dem Pflichtteilsberechtigten/gesetzlichen Erben ein Einsichtsrecht in das Grundbuch und Grundakten, wenn er nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will (ZEV 04, 338). Dies gilt selbst, wenn inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger eingetragen ist. Zur Darlegung des berechtigten Interesses i.S. von § 12 GBO genügt ein Hinweis auf die Stellung als gesetzlicher Erbe. Einer schlüssigen Darlegung der etwa geltend gemachten Pflichtteilsansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen bedarf es nicht.

     

     

    Feststellung der Unwirksamkeit einer Pflichtteilsentziehung

    Der BGH hat dem potenziell Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit eröffnet, noch zu Lebzeiten des Erblassers klären zu lassen, ob bestimmte Vorfälle für ihn zum Verlust des Pflichtteilsrechts führen (ZEV 04, 243 m. Anm. Kummer = ZEV 04, 274; EE 04, 110, Abruf-Nr. 041594). Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Sohn begehrte gegen seinen Vater die Feststellung, dass sein Vater nicht berechtigt gewesen sei, wegen der in dessen notariellen Testamenten im Einzelnen, nach Ansicht des Sohnes aber unzutreffend dargestellten Sachverhalte, dem Sohn den Pflichtteil zu entziehen.