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  • 01.01.2006 | Auskunft

    Auskunftsansprüche von Pflichtteilsberechtigten

    von VRiOLG Barbara Müller-Mann-Hehlgans, Düsseldorf

    Die richtige Geltendmachung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen bereitet oft Probleme. Der Beitrag zeigt daher die entsprechenden Ansprüche Pflichtteilsberechtigter auf (zu den Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen unter Miterben Müller-Mann-Hehlgans, EE 05, 201).  

     

    Beispiel

    Der verstorbene Erblasser E hat durch Testament seinen Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Der Nachlass ist wertlos. Die Tochter des E (= Klägerin), die T, verlangt von ihrem Bruder S (= Beklagter)  

    1. Auskunft über Zuwendungen an ihn über das nachfolgend unter c) genannte Grundstück hinaus in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall,
    2. Auskunft über Zuwendungen des E an Dritte in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall und
    3. die Vorlage eines Sachverständigengutachtens über den Wert eines näher bezeichneten Grundstücks, das E dem S im Jahre 2000 übertragen hat.

     

    S hat bereits vorprozessual erklärt, von E keine weitergehenden Zuwendungen erhalten zu haben. Unter Hinweis auf aktuelle Kontenstände hat er mitgeteilt, von Zuwendungen an Dritte sei ihm nichts bekannt. Schließlich meint er, ein Anspruch auf das begehrte Gutachten stehe T nicht zu, weil er das Grundstück von E gekauft habe.  

     

    Zuwendungen an den Beklagten

    Der Auskunftsanspruch zu 1) rechtfertigt sich aus § 2314 BGB. Der dort verankerte Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses umfasst auch pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen. Folgendes ist zu beachten:  

     

    Checkliste: Auskunftsansprüche der Pflichtteilsberechtigten
    • Da eine umfassende Auskunftspflicht nur auf Verlangen besteht, empfiehlt es sich, den Klageantrag auch entsprechend eindeutig zu formulieren, weil der Berechtigte andernfalls seinen Anspruch mangels Vollstreckungstitels nicht zwangsweise durchsetzen kann (OLG München MDR 04, 399).

     

    • Die in § 2325 Abs. 3 BGB festgelegten Fristen müssen beachtet werden, denn als Hilfsanspruch kann ein Auskunftsanspruch niemals weiter gehen als der eigentliche Hauptanspruch.

     

    • Erteilt der Beklagte die Auskunft erst im Prozess, muss der Kläger darauf prozessual durch eine Erledigungserklärung reagieren, um so eine kostenträchtige Klageabweisung zu vermeiden.

     

    • Ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Unwahrheit sagt, bleibt dem Kläger nur der Weg, ihn über eine Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung faktisch doch noch zu wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen. Diese missliche Situation sollte aber nicht dazu verleiten, einen von vornherein aussichtslosen Antrag bei Gericht einzureichen, in der Hoffnung, der Beklagte werde sich unter dem Druck des Verfahrens eines Besseren besinnen.

     

    Lösung zum Antrag zu 1)

    T gehört als pflichtteilsberechtigte (Nicht)Erbin zum Kreis der Auskunftsberechtigten. Soweit S erklärt hat, keine Zuwendungen erhalten zu haben, mag dies falsch sein, ändert aber nichts daran, dass ihr Auskunftsanspruch bereits bei Klageerhebung durch Erfüllung untergegangen war.