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· Irrtümer im Arbeitsrecht ‒ Teil 1

„You are fired“ ‒ das funktioniert in Deutschland nicht

Bild: ©tonefotografia - stock.adobe.com

| Ein Leser fragt: „Ich will einen Mitarbeiter schon seit längerem rauswerfen. Doch ausgerechnet jetzt meldet er sich krank. Ist es möglich, dem Mitarbeiter auch mündlich zu kündigen, beispielsweise per Telefon?“ Nein! Der berühmte „You are fired!“-Ausruf bleibt ein amerikanisches Phänomen. Die Annahme, eine mündliche Kündigung sei genauso wirksam wie eine schriftliche, ist falsch. |

 

PRAXISTIPP |

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin Hane, Lünen: „Der Arbeitsvertrag kann nur schriftlich gekündigt werden, gleichgültig, ob vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer. Eine mündliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ebenso wenig wie die Kündigung durch eine SMS, durch Fax oder E-Mail (§ 623 BGB).“

 

Gibt es Ausnahmen?

Selten. Wenn Ihr Arbeitnehmer sich nicht gegen die Kündigung wehrt und seine Sachen packt, ist sie am Ende vollzogen. Das Risiko ist aber immens. Er könnte auch eine Kündigungsschutzklage einreichen ‒ und schon haben Sie wieder schlechte Karten.

 

  • Fallbeispiel: Mündliche Kündigung als Ausnahme wirksam

Eine Friseurin streitet sich am Telefon mit ihrer Arbeitgeberin, daraufhin kündigt sie während des Telefonats das Arbeitsverhältnis. Nach einiger Zeit bereut sie die Kündigung, doch das LAG Rheinland-Pfalz erklärt die mündliche Kündigung für wirksam ‒ Urteil vom 08.02.2012, Az. 8 Sa 318/11 ‒ Abruf-Nr. 168826.

 

Entscheidungsgründe: Das Gericht entschied, die Kündigung als rechtens zu erklären, da die Arbeitnehmerin mehrmals beteuerte, dass sie die Kündigung wirklich wolle. Da sie am Telefon auf der Kündigung beharrte, wurde sie als wirksam angesehen.

 

(HB)

 

Weiterführende Hinweise

 

  • Musterformulierung einer Abmahnung: Abruf-Nr. 44864707
  • Irrtum 1: „You are fired“ ‒ das funktioniert nicht Abruf-Nr. 45011854
  • Irrtum 2: Versehentlich gekündigt? Zurückholen ist schwierig Abruf-Nr. 45012861
  • Irrtum 3: Sind Kündigungen auch ohne Begründung wirksam? Abruf-Nr. 45013611
  • Irrtum 4: Anspruch auf Urlaubsgeld: Einmal zahlen immer zahlen? Abruf-Nr. 45046873
  • Irrtum 5: Fristlose Kündigung: Keine Chance ohne Verdacht ... Abruf-Nr. 45351490
  • Irrtum 6: Ohne Abmahnung kündigen: Ja, das ist möglich! Abruf-Nr. 45014904
  • Irrtum 7: Dreimal abmahnen? Nein, die Schwere entscheidet! Abruf-Nr. 45017779
  • CE-Download: Musterformulierung einer Abmahnung -Abruf-Nr. 44864707
  • CE-Video: Stolperfalle „Ausschlussfristen“ im Arbeitsvertrag
Quelle: ID 45011854