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· Bundessozialgericht

Wer auf dem Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist gesetzlich unfallversichert!

Bild: © mashiki - stock.adobe.com

| Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice stürzt, ist durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Dies hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil entschieden ( BSG, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R ). |

Der Fall

Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Beim Beschreiten der die Räume verbindenden Wendeltreppe rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen aus Anlass des Unfalls ab.

 

Entscheidungen der Vorinstanzen

  • Das Sozialgericht Aachen kam zu dem Ergebnis, dass der erstmalige morgendlichen Weg vom Bett ins Homeoffice als versicherter Betriebsweg anzusehen sei.
  • In zweiter Instanz beurteilte das Landessozialgericht den Unfall als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgeht.

 

Entscheidung des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat nun die Entscheidung des Sozialgerichts Aachen bestätigt. Der Kläger hat einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg in sein häusliches Büro (Homeoffice) stürzte.

 

Begründung: Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diente nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und ist deshalb als Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers als Betriebsweg versichert.

 

  • BSG-Begründung nach § 8 Arbeitsunfall, SGB VII

Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII, Arbeitsunfall

  • In Abs. 1 werden Arbeitsunfälle als Unfälle definiert, die sich „infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit“ ereignen.
  • In Abs. 2 heißt es, dass „das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit als versicherte Tätigkeiten“ gelten.

 

In der neuen Fassung des § 8 SBG VII (idF vom 14.06.2021) wurde Abs. 1 um einen Satz ergänzt. Dieser konkretisiert die Rechtsnorm für das Homeoffice / mobile Arbeiten: „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“

 

Beachten Sie | Hätte der Kläger vor dem Sturz gefrühstückt oder andere private Dinge verrichtet, wäre die Entscheidung wohl anders ausgegangen. Denn es geht bei der Frage nach dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz immer um den direkten Arbeitsweg. Soweit von diesem nicht aus privaten Gründen abgewichen wird, greift in der Regel der Versicherungsschutz. Ein Abweichen vom direkten Arbeitsweg (hier vom Bett zum Heimarbeitsplatz) konnte im konkreten Fall offenbar nicht belegt werden.

 

(JT)

 

Quelle | BSG, PM 37/21 v. 08.12.2021 / Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 4/21 R

Vorinstanzen:

  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 17 U 487/19, 09.11.2020
Quelle: ID 47883934