Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo

· Betrug und Urkundenfälschung

Wer einmal lügt ... Falschangaben können Arbeitnehmern den Job kosten

| Falschangaben sind kein Kavaliersdelikt. Doch leider ist das Mogeln im Lebenslauf oder bei Expertisen mittlerweile gängige Praxis. Personalverantwortliche schätzen: In nahezu jeder dritten Bewerbung befindet sich eine Falschangabe. Lassen Sie das nicht durchgehen. |

Ein Fallbeispiel

Ein Kommissaranwärter wurde vom Verwaltungsgericht in Aachen als ungeeignet bewertet, weil er Fahrtkosten für Heimfahrten nach Aachen geltend gemacht hat, obwohl er bereits am Arbeitsort Köln seinen Hauptwohnsitz hatte. Die Konsequenz: Er wurde vom Land NRW aus dem Vorbereitungsdienst entlassen. Die Begründung: charakterliche Mängel aufgrund rechtswidriger Erschleichung von 600 Euro Trennungsentschädigung. Doch nicht nur das: Er wurde auch noch von einer Ernennung zum Beamten ausgeschlossen ‒ auf Lebenszeit.

Falschangaben ‒ immer ein Grund zur Kündigung?

Falschangaben bedeuten im Beruf oft das Aus, insbesondere in Bewerbungen. Wurden Lebenslauf oder Angaben zu den eigenen Qualifikationen nachweislich aufpoliert, kann das (und wird auch in den meisten Fällen) zur Kündigung führen.

 

Tipps |

1. Sie müssen als Arbeitgeber Ihren Verdacht beweisen können.

  • 2. Bei Bewerbungen gilt: Die Schummelei muss eine Rolle bei der Einstellung gespielt haben.
  •  
  • Ist die Lüge nicht ausschlaggebend für die Berufsausübung Ihres Mitarbeiters, wird es Ihnen schwer fallen, die Kündigung durchzusetzen.

 

Fristlose Kündigungen sollten grundsätzlich das letzte Mittel sein. Zunächst sollten Sie überprüfen, ob eine mildere Maßnahme (eine Abmahnung) vielleicht künftigen Verfehlungen vorbeugt.

 

Strafrechtliche Grundlagen

Falschangaben zu Hobbys oder Interessen sind zwar unehrlich, können aber strafrechtlich nicht belangt werden. Es ist eine Grauzone ‒ und oft auch nicht relevant für den Job. Falsche Angaben zu Qualifikationen oder auch Fälschung von Daten, Zertifikaten oder Urkunden sind hingegen ein anderes Kaliber.

 

Gefälschte Unterlagen

Hierbei sind drei Normen relevant, nämlich Urkundenfälschung, Betrug und Missbrauch von Titeln. Fällt Ihnen in einer Bewerbung etwas auf, das unter einen dieser Bereiche fällt, dann kann das für den Bewerber nicht nur zivilrechtliche, sondern auch freiheitsrechtliche Konsequenzen haben. In all diesen Fällen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

 

  • Urkundenfälschung: Unter Urkundenfälschung zählt zum Beispiel das Ändern von Noten auf Zeugnissen oder das Erstellen von gefälschten Zeugnissen. Wer sich eine solche Dreistigkeit erlaubt, kann mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Allein der Versuch ist strafbar (§ 267 StGB).

 

  • Betrug: Betrug bedeutet schlicht und einfach bewusst falsche Angaben zu machen (§ 263 StGB).

 

  • Missbrauch von Titeln: Wer einen akademischen Grad in seinem Lebenslauf erfindet, der kann wegen Missbrauchs von Titeln belangt werden (§ 132a StGB)

 

Gefälschte Unterlagen können zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Fällt Ihnen der Betrug auf, so können Sie Schadensersatz verlangen. Selbst Freiheitsstrafen sind für Betrüger nicht auszuschließen. Bekannt geworden sind in den Medien zum Beispiel Fälle, nach denen Ärzte ohne Approbation in Kliniken praktiziert haben.

 

Hinweis | Bei Falschangaben in Bewerbungen kommt es nicht darauf an, wann gefälscht wurde, sondern wann der Betrug auffliegt. Das bedeutet, dass Sie auch im Nachhinein noch Mitarbeitern kündigen können, obwohl die Bewerbung schon lange zurückliegt. Die Verjährungsfrist läuft erst ab dem Tag, an dem die Lüge offenkundig wird.

 

Falschangaben zu Interessen etc.

Sollte sich nach einiger Zeit herausstellen, dass einer Ihrer Mitarbeiter doch kein begnadeter Schwimmer oder Mitglied im Schachclub ist ‒ so wie er es in seiner Bewerbung angegeben hat ‒ dann ist das zwar äußerst ärgerlich, kann aber kaum zu einer Kündigung führen.

 

Über ihr Privatleben dürfen Mitarbeiter Ihnen so viele Lügen erzählen wie sie wollen ‒ solange die Angaben nichts mit der Tätigkeit im Unternehmen zu tun haben.

Wie erkenne ich Lügen frühzeitig?

  • Auffälligkeiten können und sollten Sie spätestens im Bewerbungsgespräch hinterfragen. Fühlen Sie Ihrem Bewerber auf den Zahn und fragen Sie nach Erklärungen ‒ im persönlichen Gespräch fällt es Bewerbern meistens schwer, Ihnen auszuweichen.

 

  • Um sicher zu gehen, können Sie Angaben mit öffentlichen Daten ‒ zum Beispiel aus dem Internet ‒ vergleichen oder auch bei ehemaligen Arbeitgebern nachfragen. Dieses Recht haben Sie. Es ist durchaus üblich, dass sich Personaler von Bewerbern auch die Social-Media-Seiten genau ansehen ‒ um später die Fakten im Bewerbungsgespräch zu verifizieren.

 

  • Es gibt einige Aspekte bei Zeugnissen oder Lebensläufen, die Sie überprüfen können, um Betrug oder Fälschungen aufzudecken. Beispielsweise können Sie die Schriftart in Zeugnissen auf Unterschiede untersuchen, Firmenlogos mit den jeweiligen Webseiten vergleichen oder Absolventenlisten von Schulen oder Universitäten prüfen.

 

  • Sollte es hart auf hart kommen, dann verlassen Sie sich auf Ihr Bauchgefühl. Sie haben das Gefühl, Ihr Bewerber erzählt Ihnen Märchen? Lassen Sie sich nicht verschaukeln und sortieren Sie ihn gleich aus.

 

Checkliste / Prüfung Bewerberangaben

  • Sind alle Angaben hinreichend einheitlich?
  • Werden im Lebenslauf alle Stationen des Werdegangs mit Zeugnissen oder Nachweisen belegt?
  • Wie begründet der Bewerber fehlende Unterlagen?
  • Tauchen in verschiedenen Zeugnissen ähnliche Formulierungen auf?
  • Haben mehrere Zeugnisse/Zertifikate die gleichen Wasserzeichen?
  • Sind die Postleitzahlen vier-/ oder fünfstellig (erst seit 1. Juli 1993 fünfstellig)?
  • Sind die Datumsangaben plausibel (kein Samstag oder ein Sonntag)?
  • Sind die Unternehmens-Logos in Ordnung (mit der Website vergleichen)?
  • Achten Sie bei Abschlüssen oder Diploma auf Schriftgröße und Schriftart (Gibt es Unterschiede?)
  • Sind die Zeugnisse passend zum Geschlecht des Empfängers formuliert?
  • Prüfen Sie ggf. Absolventenlisten von Schulen oder Universitäten

 

Tipp | Wenn es notwendig ist, können Sie einen Detektiv beauftragen, der Nachforschungen über die Person anstellt. Wenn Sie besonders harte Fälle haben, können Sie auch Strafanzeige stellen.

 

(HB)

 

Weiterführende Tipps |

  • Jack Nasher: Erkennen Sie Lügen, aber agieren Sie mit Bedacht! ‒ Abruf-Nr. 44865526
  • RTF-Download: Musterformulierung „Abmahnung“ ‒ Abruf-Nr. 44864707
  • RTF-Download: Muster für „Aufhebungsvertrag“ ‒ Abruf-Nr. 44972053
  • RTF-Download: Muster für „Abwicklungsvertrag“ ‒ Abruf-Nr. 44972055
Quelle: ID 45004446