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· Arbeitsrecht

Vorsicht, wenn Arbeitnehmer bei Facebook die Firmenseite pflegen

Bild: ©natanaelginting - stock.adobe.com

von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

| Streiten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wegen eines Facebook-Accounts der Firma, kann der Arbeitgeber später große Probleme bekommen: Vor allem, wenn der Mitarbeiter den Account privat und dienstlich nutzt und der Arbeitgeber selbst keinen Zugriff darauf hat. Hier schützen genaue vertragliche Regelungen den Arbeitgeber. |

 

AG Brandenburg: kein automatischer Anspruch des Arbeitgebers

Zwar hat das AG Brandenburg aktuell entschieden: Grundsätzlich sind die Arbeitsgerichte zuständig, wenn ehemalige Arbeitsvertragsparteien sich bezüglich eines Facebook-Accounts streiten. Schon deshalb hat es der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Arbeitgebers zurückzuweisen (31.1.18, 31 C 212/17). Gleichzeitig hat das AG allerdings aber umfassend dargelegt, warum der Arbeitgeber hier wohl nicht einfach vom ehemaligen Arbeitnehmer verlangen kann, Inhalte auf der Facebook-Seite des Arbeitgebers ändern.

 

Hierin lag die Crux: Der Umgang mit dem Facebook-Account der Firma war weder im Arbeitsvertrag noch in sonstigen Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer genau geregelt. Zudem hatten die Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbart, dass „sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses … erledigt oder ausstehend erfüllt“ seien. Den Facebook-Account der Firma hatte der Arbeitnehmer selbst eingerichtet und dann auch allein betrieben. Wird solch ein Account dann sowohl privat als auch geschäftlich genutzt (Pflege der Facebook-Seite des Arbeitgebers), wirft dies regelmäßig die Frage auf, ob nun die private oder geschäftliche Nutzung überwiegt.

 

Das sollten Sie im Arbeitsvertrag regeln

Schon im Arbeitsvertrag sollte genau geregelt sein, welche Rechte der Arbeitnehmer hat, wenn er auf existierende Social Media-Kanäle des Arbeitgebers zugreifen darf und wozu er verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverhältnis endet (z. B. Verbot, weiterhin auf die Facebook-Seite zuzugreifen oder sie aktiv zu nutzen). Arbeitgeber sollten ihre Facebook-Seiten so gestalten, dass sie Eigentümer der Seite sind und Arbeitnehmern problemlos Zugriffsrechte entziehen können. Keinesfalls darf der Account „abgeschottet“ nur in der Hand des Arbeitnehmers liegen.

 

Weiterführende Hinweise

  • Machen Postings von Nutzern auf Facebook diese Funktion mitbestimmungspflichtig?, AA 16, 202
Quelle: ID 45134199