Wenn ausländische Ärztinnen und Ärzte in Deutschland ein Approbationsverfahren durchlaufen, hat die gutachterliche Gleichwertigkeitsprüfung Vorrang vor der Kenntnisprüfung. Zudem dürfen die Prüfer den Prüfungsgegenstand nicht beliebig ausweiten (Oberverwaltungsgericht [OVG] Sachsen, Urteil vom 29.08.2023, Az. 2 A 370/22). Das Urteil stärkt die Position ausländischer Ärzte und liefert einen schlagkräftigen Anknüpfungspunkt für Prüfungsanfechtungen, denn Fälle wie der folgende kommen in der Praxis ...
Die Verurteilung eines Anästhesisten wegen gefährlicher Körperverletzung (Landgericht [LG] Augsburg, unveröffentlichtes Strafurteil vom 30.06.2023, Az. 3 KLs 200 Js 137689/18) ist rechtskräftig. Wie der ...
In bestimmten Fällen können (Chef-)Ärzte ihre Tätigkeit als Facharztweiterbildung anerkennen lassen und hernach die Zulassung zur Facharztprüfung beantragen. Allerdings muss auch die anzuerkennende ärztliche ...
Gerade im Krankenhausalltag besteht in Zeiten von Personalmangel und Strukturvorgaben das Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit von ausreichend qualifiziertem Personal. Es ist Aufgabe des Krankenhausträgers, dieses Bedürfnis in Einklang mit den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zu bringen. Auch Chefärzte verfügen über eine gewisse Leitungsfunktion und müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachten. Dieser Beitrag erläutert die aktuelle Rechtslage unter Bezug auf Gesetzgebung und ...
Nach dem Gesetz sollen die Krankenkassen die Versicherten bei der Verfolgung von Schadenersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind und nicht auf die ...
Wenn ein Patient im Krankenhaus stürzt und Haftungsansprüche macht, geht es um die Frage, ob juristisch eine Pflichtverletzung des Personals vorliegt. Wurde das Sturzrisiko richtig eingeschätzt? Hätte der Sturz ...
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Auch (Chef-)Ärzte sind nicht vor Krankheit, Erwerbsminderung bis hin zur Erwerbsunfähigkeit oder auch vor vorzeitigem Ableben geschützt. Die wenigsten setzen sich mit diesen negativen Ereignissen gern auseinander, was ihren Eintritt weder verzögert noch verhindert. Auch durch Vorsorgeuntersuchungen wird der Patient nicht eher krank, vielmehr besteht im Ernstfall die Hoffnung auf Schadensbegrenzung.