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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Auch Chefärzte ohne originäres Liquidationsrecht müssen mit Honorarrückforderungen rechnen

    von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de

    | Chefärzte mit originärem Liquidationsrecht (sog. Altvertragler) werden heute immer seltener ( CB 01/2020, Seite 3 ff.). Doch auch Chefärzte ohne originäres Liquidationsrecht sind nicht gegen Rückforderungsansprüche gefeit. Das ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts (LG) Hildesheim. Im vorliegenden Fall hatten Wahlarzt und Krankenhausträger Glück: Der Patient hatte den falschen Ansprechpartner verklagt (Urteil vom 21.07.2023, Az. 4 S 8/22). Da die vertraglichen Konstellationen von Wahlleistungsvereinbarungen immer unklarer werden, machen Patienten und ihre Prozessbevollmächtigten immer wieder Fehler. Und so ist das folgende Urteil ein Beispiel dafür, wie man es nicht machen sollte. |

    Hintergrund: Wer ist Ansprechpartner des Patienten?

    Nach der Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 1 KHEntgG erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf

    • alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Angestellten oder beamteten Krankenhausärzte, denen der Krankenhausträger das Liquidationsrecht gewährt hat (interne Wahlarztkette) sowie