· Fachbeitrag · Strafrecht
Patiententod nach unzureichender Aufklärung über Risiken: BGH bestätigt Freispruch für Ärzte
von RA und FA für StrafR Sascha Lübbersmann und RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, beide Münster
| Mit seinem Urteil vom 20. Februar 2013 bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) den Freispruch zweier Mediziner, da der nicht sachgerecht aufgeklärte Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Operation eingewilligt hätte - diese hatte letztlich den Tod des Patienten verursacht. Zugleich wies das Gericht den Vorwurf zurück, die Mediziner hätten eine nicht im Portfolio der Krankenkasse erfasste Behandlung betrügerisch abgerechnet (Az. 1 StR 320/12, Abruf-Nr. 131736 ). |
Nicht etabliertes Verfahren als „letzter Rettungsanker“
Der geschädigte Patient war schwerwiegend an Leberzirrhose erkrankt, wobei er bereits mehrere lebensbedrohliche Krankheitsschübe durchlitten hatte. Die bei derartiger Diagnose übliche Lebertransplantation lehnte er aus persönlichen Gründen ab. Wegen seines reduzierten Allgemeinzustandes war ihm hiervon auch abgeraten worden.
Aufklärung war nicht ausreichend
Der Patient wandte sich als seinen „letzten Rettungsanker“ deshalb gezielt an die Klinik, in der die Angeklagten das seinerzeit noch nicht etablierte Verfahren der Leberzelltransplantation („Autologe Hepatozytentransplantation“) anwendeten. Nach mehreren Gesprächen, bei denen er über Diagnose und Risiken der Behandlungsmethode in Kenntnis gesetzt worden war - einige für die Beurteilung des medizinischen Nutzens relevante Faktoren blieben allerdings unerörtert -, erklärte er seine Einwilligung in die Operation. Die später angeklagten Mediziner gingen irrtümlich davon aus, den Patienten ausreichend aufgeklärt zu haben. Sie führten drei Operationen durch, in deren Nachgang der Geschädigte an Multiorganversagen verstarb.
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