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  • · Fachbeitrag · Patientenrechte

    Zwangsbehandlung nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen der Bundesländer

    von RA Lucas Augustyn, Voß & Partner, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Die zwangsweise Behandlung von Patienten ist wegen ihrer schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen für alle Behandelnden eine Herausforderung. Zwangsbehandlungen kommen nicht nur nach dem Betreuungsrecht infrage (Beitrag online, Abruf-Nr. 49649142), sondern auch nach den Gesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten ‒ den Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKG) ‒ der Bundesländer. Je nach Bundesland können die einzelnen PsychKG voneinander abweichen. Grundsätzlich folgen die einzelnen Gesetze aber einem sehr ähnlichen Muster. |

    Jede Zwangsbehandlung greift in dieselben Grundrechte ein

    Zwangsbehandlungen greifen unabhängig von ihrer gesetzlichen Grundlage im Kern in dieselben Grundrechte ein. Betroffen ist zum einen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, das über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) auch das Recht verleiht, Behandlungen abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung aus medizinischer Sicht indiziert wäre, die Ablehnung der Behandlung also objektiv betrachtet unvernünftig ist. Zum anderen ist das Recht auf Bewegungsfreiheit betroffen; die zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Aus dem starken grundrechtlichen Schutz folgt, dass Zwangsbehandlungen nur in engen Grenzen erfolgen dürfen. Aus dem freiheitsentziehenden Charakter folgen zudem besondere Sicherungsmechanismen im Verfahren, insbesondere der Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG).

    Voraussetzung: psychische Erkrankung mit Gefahrenpotenzial

    Die Zwangsbehandlung nach den PsychKG kommt entsprechend nur dann in Betracht, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt, aufgrund derer eine akute, erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung entsteht, die nicht anderweitig abgewendet werden kann. Ob das der Fall ist, muss durch einen Arzt im direkten Kontakt mit dem Patienten untersucht werden. Der untersuchende Arzt muss nicht zwangsläufig ein Facharzt für Psychiatrie sein. Er muss aber Erfahrung im Umgang mit psychiatrischen Patienten aufweisen können. Hierfür kommen insbesondere auch Hausärzte in Betracht.