· Fachbeitrag · Krankenhausrecht
Streitpunkt „persönliche Leistungserbringung“: Reicht eine engmaschige Überwachung aus?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Worauf muss der Chefarzt heutzutage achten, wenn er wahlärztliche Leistungen abrechnen möchte? Der Problemkreis der persönlichen Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen ist ein Dauerbrenner in der Klinik - und vor Gericht. Der Beitrag zeigt, dass sich der Wind der Rechtsprechung inzwischen gedreht hat. Der Chefarzt sollte also umdenken. Wie ein neues Denken mithilfe eines Parallelschlusses zum Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) nach Ansicht des Verfassers gelingen kann, zeigt der nachfolgende Beitrag in anschaulicher Form. |
Wandel der Rechtsprechung
Was die Rechtsprechung in den 90er-Jahren verlangte, zeigt sich beispielhaft an einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 26. April 1995: Danach muss der Chefarzt die wahlärztliche Leistung nicht selbst erbringen, um sie abrechnen zu können - bei Beachtung der eingangs genannten Voraussetzungen liege eine Leistungserbringung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ) vor, die ebenfalls als eigene Leistung gelte.
Von dieser Auslegung sind viele Gerichte inzwischen abgerückt - typisch hierfür ist eine Entscheidung des OLG Oldenburg (Urteil vom 14. Dezember 2011, Az. 5 U 183/11, Abruf-Nr. 120197): Hiernach setzt die Erbringung der Leistung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Chefarztes grundsätzlich dessen Anwesenheit voraus - zumindest aber die Möglichkeit, unverzüglich persönlich einwirken zu können.
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