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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    Landessozialgericht: Honorarärzte im Krankenhaus sind anzustellen

    von RA, FA für Medizinrecht Dr. Kyrill Makoski, LL.M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, www.m-u-p.info 

    | Honorarärzte sind für Chefärzte mitunter ein Reizthema, für Klinikleitungen dagegen manchmal willkommen, um das Spektrum der Klinik zu erweitern. Chefärzte und Klinikleitungen ziehen dagegen eher an einem Strang, wenn es gilt, Löcher beim kurzfristigen Bedarf an Ärzten bestimmter Fachrichtungen zu stopfen. Im CB 04/2013, Seite 13 , hatten wir geraten: Der Chefarzt sollte bei der Klinikleitung darauf drängen, dass ein in seinem Fachgebiet tätiger Honorararzt im Zweifel besser angestellt als selbstständig tätig wird. Ein wegweisendes Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 17. April 2013 (Az. L 5 R 3755/ 11, Abruf-Nr. 131531 ) untermauert diese Linie aus rechtlicher Sicht. |

    Anästhesist war auf Honorarbasis im Krankenhaus tätig

    Der klagende Anästhesist war in einem Krankenhaus nach Bedarf auf Honorarbasis beschäftigt. Er leitete ein Verfahren zur Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status ein, in dessen Verlauf der zuständige Versicherungsträger ein Beschäftigungsverhältnis bejahte. Diese Einordnung wurde vom Sozialgericht und auch vom LSG bestätigt.

     

    PRAXISHINWEIS |  Ob Honorarärzte in Kliniken als Angestellte oder Freiberufler beschäftigt werden, hat vor allem sozialversicherungsrechtliche Folgen, da nur bei einer freiberuflichen Tätigkeit keine Beiträge zur Kranken- und Arbeitslosenversicherung anfallen. Wird erst nach einigen Jahren festgestellt, dass es sich - entgegen der Vorstellung der Beteiligten - doch um ein Angestelltenverhältnis gehandelt hat, werden Nachzahlungen in beträchtlicher Höhe fällig. Um dieses Risiko zu vermeiden, können Dienstherr oder Dienstnehmer eine Statusprüfung bei der Sozialversicherung nach § 7a Sozialgesetzbuch (SGB) IV beantragen. Dies ist im entschiedenen Fall geschehen.

     

    Eingliederung in den Klinikablauf als Abgrenzungskriterium

    Zur Einordnung des Dienstverhältnisses ist auf die in § 7 SGB IV normierten Kriterien zurückzugreifen - danach ist abzustellen auf die Eingliederung des Dienstnehmers in den Betrieb des Dienstherrn sowie die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Dienstherrn. Im Hinblick auf diese Merkmale verweist das LSG nur kurz auf die Feststellungen der Vorinstanz.

     

    LSG: Anstellung ist die Regel bei der Beschäftigung von Honorarärzten

    Als weitere Begründung führt das LSG an, dass der Honorararzt im Krankenhaus nur als angestellter Arzt tätig werden könne und es auf die vorgenannten Kriterien eigentlich nicht ankomme. Dies ergebe sich aus § 17 der Musterberufsordnung für Ärzte, wonach die ärztliche Tätigkeit entweder an eine Anstellung oder eine Niederlassung gebunden sei. Daneben erfordere der ärztliche Leitungsvorbehalt die ständige Anwesenheit von Ärzten, die nur bei einem Anstellungsverhältnis sichergestellt werden könne. Nicht angestellte Ärzte dürften nur in Einzelfällen hinzugezogen werden, wie aus § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) hervorgehe. Die Neuregelung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 KHEntgG zum 1. Januar 2013 gelte zwar für die Tätigkeit von Vertragsärzten im Krankenhaus - sie erlaube den Einsatz von Vertragsärzten im Krankenhaus aber nicht generell.

     

    Keine unzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit

    Eine solche Beschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit sei rechtmäßig, denn der Arzt dürfe ja tätig werden - nur nicht als (Schein-)Selbstständiger. Dem Honorararzt stehe auch kein Liquidationsrecht zu, da § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG dieses auf angestellte Ärzte der Klinik und selbstständige Ärzte außerhalb des Krankenhauses beschränke.

    Honorarärzte nicht zur Kostenreduktion einsetzen!

    Der Krankenhausträger dürfe nicht auf „Honorarärzte//“ zurückgreifen, um seine Kosten zu reduzieren oder Risiken auszulagern. Dritte dürften nur im Ausnahmefall hinzugezogen werden, wie das Gericht ausführte. Selbst eine zeitlich beschränkte Beschäftigung zum Ersatz von urlaubs- oder krankheitsbedingt abwesenden Ärzten hält das LSG für unzulässig; vielmehr müsse der Krankenhausträger ausreichende Reserven einplanen.

     

    Hinweise |  Soweit ein Krankenhaus nicht fest angestellte Ärzte einsetzen will, sollte es prüfen, ob es diese nicht besser über einen Arbeitsvertrag bindet. Dabei kann auch Arbeit auf Abruf vereinbart werden. Die Anstellung bedarf meist der Mitbestimmung der Personalvertretung, zudem führt sie zu Kündigungsschutz. Beim Gehalt ist zu berücksichtigen, dass auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung fällig werden; die ursprünglich vereinbarte Vergütung ist damit zu reduzieren. Daneben hat der angestellte Arzt im Gegensatz zum Freiberufler Anspruch auf bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die eigentlich durch die Beschäftigung von Honorarärzten gewollte Flexibilität entfällt damit.

     

    FAZIT |  Die Entscheidung zeigt, dass beim Einsatz von Honorarärzten Regelungsbedarf besteht. Insbesondere sollte die Klinikleitung wegen der sozialversicherungsrechtlichen Risiken überdenken, einen mehrmals tätigen ärztlichen Vertreter anzustellen. Auch aus Sicht des Chefarztes ist eine Anstellung vorzuziehen - nur ihnen gegenüber kommt ein Weisungsrecht in Frage. Zudem sehen manche Chefarzt-Verträge ein Mitspracherecht bei der Anstellung von (Honorar-)Ärzten in seinem Fachgebiet vor. Im Zweifel sollte der Chefarzt seiner Klinikleitung die sozialversicherungsrechtlichen Risiken vor Augen führen und auf die Unruhe hinweisen, die ein freiberuflicher Arzt in seine Abteilung tragen könnte.

     

    Ob dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Kliniken haben wird, die ihre Lücken im ärztlichen Stellenplan nur noch mit Honorarärzten stopfen können (die sie viel lieber anstellen würden), bleibt allerdings abzuwarten.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 2 | ID 39564560