Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    Klinik muss Patient aufklären, wenn sie Zweifel wegen der Kostenübernahme durch die PKV hat

    von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Ralph Steinbrück und RAin, FAin für MedR, Anna Brix, RAe Ulsenheimer und Friederich, München, www.uls-frie.de 

    | Wenn einer Klinik hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass eine private Krankenversicherung (PKV) Behandlungskosten nur in unvollständiger Höhe übernimmt, muss sie den Patienten über das Kostenrisiko aufklären. Ein entsprechendes Urteil fällte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am 8. Januar 2013 (Az. 1 U 87/12, Abruf-Nr. 131105 ). Im entschiedenen Fall wurden Privatklinik und Plankrankenhaus unter einem Dach betrieben - der Patient wurde in der Privatklinik behandelt, die PKV übernahm jedoch nur die Kosten, die im Plankrankenhaus entstanden wären. |

     

    Der Fall

    Die Klinikbetreiberin forderte von dem Patienten für eine Behandlung rund 20.000 Euro. Dessen PKV erstattete jedoch nur einen Teilbetrag. Hierauf forderte die Klinik von dem Patienten den Restbetrag.

     

    Die Entscheidung

    Das OLG wies die Forderung zurück, da dem Patienten ein Schadensersatzanspruch gegen die Klinik in gleicher Höhe zustehe. Grund: Die Klinik habe ihre Pflicht zur „wirtschaftlichen Aufklärung“ verletzt. Diese soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen, so das Gericht.

     

    Zwar müssten Behandler oder Kliniken den Patienten weder umfassend wirtschaftlich beraten noch sich über Inhalt und Umfang seines privaten Versicherungsschutzes informieren. Wenn eine Klinik allerdings Kenntnis von der Unsicherheit der Kostenübernahme durch die PKV hat oder sich aus den gegebenen Umständen hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, gehöre es zu ihrer Pflicht, den Patienten vor unnötigen Kosten zu bewahren.

     

    Der Klinikbetreiberin war seit längerem bekannt, dass die privaten Krankenversicherungen wegen erheblicher Mehrkosten Bedenken gegen den Betrieb von Plankrankenhaus und Privatklinik unter einem Dach haben. Die pauschale Empfehlung gegenüber den Patienten, Rücksprache mit ihrer PKV zu halten, genüge zur Erfüllung der Aufklärungspflicht nicht, weil der Grund für diese Empfehlung nicht genannt worden sei und die Patienten somit nicht wussten, dass im selben Klinikbau noch ein Plankrankenhaus betrieben wird.

     

    FAZIT |  Ob der Patient immer aufzuklären ist, wenn die gewünschte Behandlung innerhalb eines Gebäudes zu erheblich unterschiedlichen Preisen durchgeführt wird, hat das Gericht bewusst offengelassen. Die Richter haben aber ergänzend festgestellt, dass trotz der Zusage der PKV, im Falle der Verurteilung des Patienten die Behandlungskosten im Innenverhältnis vollständig zu übernehmen, der Schadenersatzanspruch des Patienten weiterhin besteht.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 16 | ID 39319380