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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    BSG: Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots auch für Krankenhäuser obligatorisch

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Katharina Hampp, CausaConcilio Rechtsanwälte, Hamburg, www.cc-recht.de 

    | Das Bundessozialgericht ( BSG) hat in einem Urteil vom 1. Juli 2014 (Az. B 1 KR 62/12 R, Abruf-Nr. 142567 ), dem unterschiedliche vorinstanzliche Entscheidungen vorausgegangen waren, die Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots in Kliniken hervorgehoben. Es betonte, dass der Gesetzgeber auch mit der Einführung des DRG-Systems Krankenhäuser nicht von der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots befreit habe. |

     

    Der Fall

    Die klagende gesetzliche Krankenkasse (GK) nahm eine Klinik auf Rückzahlung von Behandlungskosten in Anspruch. Die Beklagte hatte einen Patienten in zwei kurz aufeinander folgenden Aufenthalten vollstationär behandelt. Während des ersten Aufenthalts erfolgte die Behandlung eines akuten Herzinfarkts, während des zweiten eine Diagnostik mittels Herzkatheteruntersuchung. Die GK war der Ansicht, es hätte kostengünstiger nur ein Aufenthalt abgerechnet werden dürfen. Vor Gericht wurde dies zunächst bestätigt.

     

    Im erfolgreichen Berufungsverfahren zugunsten des Krankenhauses wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Fallzusammenführung in der Fallpauschalenverordnung für Krankenhäuser abschließend festgelegt seien. Der Fall einer von vornherein geplanten Wiederaufnahme zur weiteren diagnostischen Abklärung sei dort nicht genannt. Auch verpflichte das Wirtschaftlichkeitsgebot eine Klinik nicht dazu, die für eine Kasse finanziell günstigste Art der Durchführung einer Behandlung zu wählen. Außerdem begründe das Gebot keine Fürsorgepflicht für die sparsame Mittelverwendung des Vertragspartners.

     

    Die Entscheidung

    Das BSG hat dieses Urteil aufgehoben. Ein Krankenhausträger habe gegenüber der Kasse nur einen Vergütungsanspruch für eine erforderliche wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Behandle eine Klinik einen Versicherten unwirtschaftlich, habe sie lediglich Anspruch auf die Vergütung, die bei einem fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhalten angefallen wäre. Wenn eine weiterführende Diagnostik innerhalb eines - auch länger dauernden - Behandlungszeitraums durchgeführt werden könne, müsse das Krankenhaus die kostengünstigere Behandlung wählen. Ob dies im entschiedenen Fall geschehen sei, müsse noch ausführlich geprüft werden.

     

    FAZIT | Das BSG stellt in seiner Entscheidung heraus, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot in allen Leistungsbereichen des SGB V zu beachten ist. Die Entscheidung stärkt daher die Bedeutung des Gebots als tragendes Prinzip und wesentlicher Maßstab im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 15 | ID 42959237