· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Suizid am Tag der Entlassung aus psychiatrischer Behandlung ‒ dennoch kein Behandlungsfehler
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Der Patient selbst äußerte den Wunsch nach Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung. Dem entsprachen die Ärzte ‒ und noch am selben Abend verübte der Patient den Suizid. Gleichwohl kam das Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Beschluss vom 02.11.2021, Az. 4 U 1646/21) zu der Schlussfolgerung, dass den Ärzten kein Behandlungsfehler anzulasten sei. Was der Chefarzt bei der Behandlung und Entlassung von suizidgefährdeten Patienten beachten sollte, zeigt der folgende Artikel. |
Der Fall
Der Sohn des verstorbenen Patienten klagte im Gerichtsverfahren auf Schadenersatz. Der Patient litt seit seinem 20. Lebensjahr an rezidivierenden Depressionen und befand sich in ärztlicher Behandlung. Streitgegenständlich war eine stationäre Behandlung in der Klinik für Psychiatrie, die im Jahre 2013 stattfand ‒ da war der Patient 32 Jahre alt. Er wurde behandelt wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie wegen des Verdachts auf eine Anpassungsstörung im Rahmen eines Partnerschaftskonflikts.
Aufgrund der geplanten Familiengründung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ‒ der Mutter des klagenden Sohnes ‒ äußerte er große Ängste im Zusammenhang mit seiner bevorstehenden Vaterrolle und der damit verbundenen Verantwortung. Zuvor hatte über sechs Jahre eine Fernbeziehung bestanden. Die stationäre Behandlung des Patienten erfolgte psychotherapeutisch und medikamentös.
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