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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Vortrag in Saint-Tropez für die Pharmafirma: Was Sie hierzu als Chefarzt wissen sollten ...

    von Rechtsanwältin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de 

    | Es sind verlockende Angebote, die dem Chefarzt manchmal auf den Tisch flattern: ein Vortrag für eine Pharmafirma im bekannten Badeort, ein stattliches Honorar - und der Ehepartner darf auch noch mit. Doch ist dem Chefarzt eine solche „Nebentätigkeit“ eigentlich erlaubt? Immerhin gestatten viele Dienstverträge ausdrücklich, nebenbei Fachvorträge zu halten. Es ist jedoch berufsrechtlich nicht ganz so einfach, wie dieser Beitrag zeigt. |

    „Sie müssen nur noch ablesen...“

    Liest man sich die verführerischen Offerten genauer durch, findet man häufig Klauseln, nach denen der Chefarzt zwar zu aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Themen vorträgt - zugleich aber explizit auf die Produkte des Pharmaunternehmens eingehen soll. Ebenso sind der Verfasserin Fälle bekannt, in denen Vortragsmaterialien, also Handouts und Vortragsfolien, komplett vom Arzneimittelhersteller zur Verfügung gestellt werden und sich die Leistung des Arztes vor allem darauf beschränkt, mit seinem guten Namen einen vorgefertigten Vortrag abzulesen.

     

    PRAXISHINWEIS |  Es ist nicht generell verboten, Vorträge für Pharma- oder ähnliche Firmen zu halten. Bei einer solchen Zusammenarbeit sind aber strenge Vorgaben zu beachten. Diese werden nachfolgend ausführlich dargestellt.

     

    Chefarzt-Verträge sehen Vortragstätigkeit häufig vor

    Die hervorragende Reputation vieler Chefärzte ist der wichtigste Grund, weshalb sie etwa für Pharmaunternehmen als Referenten so begehrt sind und ihnen entsprechend attraktive Verträge unterbreitet werden. In vielen Dienstverträgen wird dem Chefarzt denn auch eingeräumt, als Nebentätigkeit Vorträge zu halten und privat abzurechnen. Daneben findet sich in anderen Chefarzt-Verträgen die Formulierung, dass der Chefarzt auf eine ausreichende Belegung hinzuwirken habe und hierfür geeignete Maßnahmen treffen solle - zum Beispiel durch die Pflege kollegialer Kontakte zu niedergelassenen Ärzten oder durch das Halten von Vorträgen.

    Werbevorträge sind generell unzulässig

    Die alte Fassung der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) enthielt in § 34 Abs. 3 ein ausdrückliches und für alle Ärzte geltendes Verbot, Werbevorträge für die Arzneimittel-, Medizinprodukte- und sonstige Gesundheitsindustrie zu halten. Diese Regelung fand sich auch in den meisten Berufsordnungen der Landesärztekammern wieder und war für den Arzt somit geltendes Recht. Im Zuge der Neufassung der MBO-Ä im Jahr 2011 wurde die Regelung allerdings gestrichen. Dies führte zu einiger Verunsicherung innerhalb der Ärzteschaft und zahlreichen Anfragen, ob der Werbevortrag nunmehr zulässig sei? Dies ist allerdings nicht der Fall: Wie die Begründung zur neuen MBO-Ä zeigt, wird der Werbevortrag nunmehr vollständig von einer anderen Vorschrift geregelt - und verboten. Konkret verbietet § 27 Abs. 3 MBO-Ä (neue Fassung) dem Arzt Werbung für fremde gewerbliche Zwecke.

     

    • § 27 Abs. 3 MBO-Ä (neue Fassung)

    „Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.“

     

    Fazit: Das Verbot, Werbevorträge zu halten, ist nach wie vor gültig. Hingegen bleiben Fachvorträge erlaubt, wenn sie neutral gehalten sind und zum Beispiel über aktuelle medizinische Entwicklungen informieren - sie verstoßen nicht gegen das Verbot berufswidriger Werbung. Verträge zwischen Chefarzt und Pharmaunternehmen sind also daraufhin zu überprüfen, ob mit dem Vortrag eine Werbung für das jeweilige Unternehmen verbunden ist. Werbung ist hierbei das Verbreiten von Informationen in der Öffentlichkeit oder vor bestimmten Zielgruppen, das die Bekanntmachung, Imagepflege oder Verkaufsförderung von Unternehmen bzw. deren Produkten bezweckt.

     

    PRAXISHINWEIS |  Vorsicht ist geboten, wenn der Arzt vertraglich verpflichtet werden soll, ausdrücklich auf die Produkte des Pharmaunternehmens Bezug zu nehmen oder in sonstiger Weise die Stellung oder die Tätigkeit des Unternehmens anzupreisen. Bedenklich ist es insbesondere, wenn die Vortragsmaterialien wie Folien und Handouts vom Pharmahersteller gestellt werden und der Chefarzt somit kaum mehr Einfluss auf den Inhalt seines eigenen Vortrags hat.

     

     

    Der Fachvortrag zu aktuellen medizinischen Entwicklungen bleibt hingegen selbst dann zulässig, wenn er bei Veranstaltungen gehalten wird, die von Pharmafirmen gesponsert werden - solange darin nicht geworben wird.

    Die Gegenleistung muss angemessen sein

    Neben dem Verbot von werbenden Vorträgen muss bei Vereinbarungen darauf geachtet werden, dass ein angemessenes Verhältnis besteht zwischen der Vortragsleistung des Chefarztes und der Vergütung, die er dafür vom Pharmahersteller erhält: Gerade bei Vorträgen, bei denen der Chefarzt vorgefertigte Folien verwendet und sich seine Vortragsleistung daher eher auf eine Repräsentantenfunktion beschränkt, dürfte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - freilich abhängig von der jeweiligen Vergütungshöhe - zweifelhaft sein. Die einschlägige Vorschrift ist hierfür § 33 MBO-Ä (neue Fassung).

     

    • § 33 MBO-Ä (neue Fassung)

    „Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (zum Beispiel bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergrütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.“

     

    Doch nicht nur das Honorar muss der Vortragsleistung entsprechen: Die Übernachtung in exklusiven Hotels, die Einladung des Partners oder Erste-Klasse-Flüge dürften ebenso über eine angemessene Reisekostenerstattung hinausgehen und daher als unverhältnismäßig zu bewerten sein. Welche Vergütung im Einzelfall angemessen ist, bemisst sich jedoch stets nach den konkreten Umständen und ist abhängig vom tatsächlichen Aufwand des Arztes.

     

    Einige Ärztekammern - etwa Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein - haben ihre Berufsordnungen bereits angepasst, sodass ihre Regelungen der neuen MBO-Ä entsprechen und damit verbindlich gelten. Andere Kammern werden den Vorreitern schon bald folgen. Unabhängig von der Umsetzung durch „seine“ Landesärztekammer sollte der Chefarzt daher auf ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Vortragstätigkeit und Gegenleistung achten.

    Verstoß kann zur Abmahnung oder Kündigung führen

    Die Dienstverträge von Chefärzten enthalten häufig das Verbot, Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen. Die Annahme eines überhöhten Honorars oder anderer Annehmlichkeiten stellt einen solch unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil dar, der arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und bei wiederholtem Verstoß auch zur Kündigung führen kann.

     

    Auch vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, bei geplanten Vorträgen für Pharmafirmen angebotene Annehmlichkeiten genau zu prüfen. Der Chefarzt sollte die avisierte Vortragstätigkeit möglichst mit der Klinikleitung vorab klären und von ihr absegnen lassen.

     

    PRAXISHINWEISE |  Bei der Kooperation von Ärzteschaft und Industrie spielt sich vieles im rechtlichen „Graubereich“ ab - immer wieder werden neue Geschäftsmodelle erfunden, um die geltenden berufsrechtlichen Vorschriften zu umgehen. Im Zweifel sollte der Chefarzt von zweifelhaften Kooperationen, selbst wenn sie streng rechtlich gesehen nicht berufswidrig sind, lieber Abstand nehmen: Ein Verdacht berufswidrigen Handelns ist schwer zu entkräften! Gerade der Chefarzt ist - als Vorbild gegenüber seinen nachgeordneten Ärzten - gehalten, standesrechtliche Vorgaben zu beachten. Sinnvoll ist es zudem, im Zweifel entsprechende Verträge der jeweiligen Ärztekammer vorzulegen.

     

    Weiterführender Hinweis:

    • Wie sich der Chefarzt bei Vorträgen strafrechtlich schadlos halten kann und welche neuen Straftatbestände derzeit in der Diskussion sind, wird der CB in einer der nächsten Ausgaben ausführlich beleuchten.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 1 | ID 39196780