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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    Sprachtests für ausländische Ärzte im Rahmen des Zulassungsverfahrens in Bayern erlaubt

    von RA und FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) darf ausländischen Ärzten im Rahmen des Zulassungsverfahrens, falls erforderlich, einen Sprachtest abnehmen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschieden und damit einen Antrag von vier angehenden Ärzten aus Syrien abgewiesen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.12.2017, Az. 21 NE 17.1455). |

     

    Der Fall

    Die vier Syrer wandten sich gegen die Verfahrensordnung für Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer ärztlichen Berufszulassung vom 31.03.2017 (Verfahrensordnung). Nach § 1 Verfahrensordnung nimmt die BLÄK, soweit erforderlich, ausländischen Ärzten im Rahmen des Approbationsverfahrens einen Sprachtest ab. Nach § 13 Verfahrensordnung muss der Antragsteller die Gebühr für den Sprachtest i. H. v. 400 Euro per Vorkasse zahlen. Gegen diese Vorschriften versuchten die angehenden Ärzte im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu erwirken, denn die Verfahrensordnung sei formell rechtswidrig und verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Das Gericht wies die Anträge als unbegründet zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des Gerichts dient eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO dazu, z. B. schwerwiegende Nachteile abzuwehren. Die Approbation als Arzt setze nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bundesärzteordnung voraus, dass ein Antragsteller über die für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt. Hinreichende Deutschkenntnisse hätten für eine fehler- und schadensfreie ärztliche Behandlung und damit für die Patientensicherheit eine hohe Bedeutung. Ein Arzt müsse für Anamnese, Therapie und Aufklärung mit seinen Patienten hinreichend sicher kommunizieren können. Ebenso bedürfe es der Kommunikation mit anderen Ärzten, Personen und Stellen, damit der Arzt in jedem Fall seine Tätigkeit pflichtgemäß ausüben könne. Das Interesse der Allgemeinheit, der erheblichen Gefahr vorzubeugen, die durch unzureichende Sprachkenntnisse eines Arztes für die Patienten besteht, überwiegt aus Sicht des Bayerischen VGH das Interesse, bis zur Entscheidung im Zulassungsverfahren von einem Sprachtest verschont zu bleiben.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Gesundheitsministerkonferenz hat im Juni 2014 verbindliche Eckpunkte zu Sprachtests für ausländische Ärzte beschlossen, die in Deutschland die Approbation beantragen (online unter https://tinyurl.com/y7rh6eez). Die Tests sollen Missverständnisse zwischen den Ärzten und ihren Patienten bzw. Kollegen sowie Schädigungen der Patienten vermeiden (z. B. durch Gabe falscher Medikamente, Fehldosierung von Medikamenten, Verwechslung von Befunden). Insofern ist die Entscheidung des VGH zu begrüßen. In letzter Zeit wird vermehrt darüber berichtet, dass sich in deutschen Kliniken tätige ausländische Ärzte nicht richtig verständlich machen können, sodass es zu Missverständnissen kommt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 11 | ID 45083014