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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Das richtige Werkzeug muss griffbereit liegen!

    von RA und FA MedR Dr. Rainer Hellweg, M.mel., Hannover

    | Ein Arzt, der einen Patienten operiert, ohne über das notwendige Werkzeug dafür zu verfügen, begeht einen Behandlungsfehler (Oberlandesgericht [OLG] Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2017, Az. 7 U 90/15). Obwohl es im vorliegenden Fall um einen niedergelassenen Chirurgen geht, sind die Grundsätze auch für Klinikärzte relevant. Unter dem Aspekt des Organisationsverschuldens hat das Urteil für Chefärzte sogar besondere Bedeutung. |

    Sachverhalt

    Eine Patientin hatte gegen einen niedergelassenen Chirurgen geklagt. Wegen einer distalen Radiusfraktur des rechten Handgelenks war sie mit einer verschraubten Radiusplatte stationär versorgt worden. Der Chirurg sollte die Platte samt Schrauben in einer ambulanten Folgeoperation entfernen. Während dieses Folgeeingriffs ließ sich eine Schraube nicht lösen. Dafür wären spezielle Werkzeuge mit Linksgewinde notwendig gewesen. Diese hatte der niedergelassene Chirurg jedoch nicht. Somit konnte er das Operationsziel nicht erreichen. Die Entfernung von Schraube und Radiusplatte erforderte einen weiteren Eingriff. Die Patientin erlitt Nervenbeeinträchtigungen in der rechten Hand, die sich allerdings später zurückbildeten.

     

    Die Patientin machte sowohl einen Behandlungs- als auch einen Aufklärungsfehler geltend: Dass die erforderlichen Spezialwerkzeuge bei Vornahme des Eingriffes nicht vorlagen, stelle einen Kunstfehler des Chirurgen dar. Außerdem sei sie über das Risiko, dass noch eine weitere Nachoperation erforderlich werden könnte, nicht aufgeklärt worden. Das OLG Karlsruhe sah zwar keinen Aufklärungsfehler, wohl aber einen Behandlungsfehler und verurteilte den Chirurgen zur Zahlung von 500 Euro Schmerzensgeld.