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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Ärzte in der Weiterbildung: Befristung im Arbeitsvertrag gilt auch ohne Weiterbildungsplan

    von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, FA für MedizinR und Wirtschaftsmediator, und Rechtsanwalt Benedikt Büchling, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung sind auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags keinen Weiterbildungsplan gefertigt hat. Eine derartige Verpflichtung lässt sich dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) nicht entnehmen. Allerdings ist die Befristung an den Zweck der Weiterbildung gebunden, nämlich den Arzt in einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Form weiterzubilden. So entschied das Landesarbeitsgericht ( LAG) Nürnberg (Urteil vom 22.12.2015, Az. 7 Sa 298/15, Abruf-Nr. 184915 ). |

    Der Fall

    Geklagt hatte ein Assistenzarzt, der auf Grundlage eines befristeten schriftlichen Arbeitsvertrags für zwei Jahre bei einem Krankenhausträger beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag des Arztes enthielt eine Bestimmung, nach der er als Assistenzarzt zur Weiterbildung (AiW) im Fach Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angestellt wurde. Der für die Weiterbildung des Arztes verantwortliche Chefarzt verfügte über eine 24-monatige Weiterbildungsermächtigung für dieses Fach. Er dokumentierte die nach der Weiterbildungsordnung erforderlichen jährlichen Gespräche.

     

    Der Assistenzarzt wollte anschließend in der Abteilung für Innere Medizin desselben Krankenhauses weitergebildet werden, um dort den für die Weiterbildung notwendigen Abschnitt von sechs Monaten zu absolvieren. Im Protokoll einer Teambesprechung wurde vermerkt, dass eine Rotation des Arztes in die Abteilung für Innere Medizin möglich sei. Diesem Versetzungswunsch zum 1. Oktober 2013 wurde allerdings wider Erwarten nicht entsprochen.