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  • · Fachbeitrag · Leserforum GOÄ

    Teleradiologie: Wie ist ein Notfall-CT nach GOÄ berechnungsfähig?

    | FRAGE: „Ein Chefarzt beauftragt nachts einen Teleradiologen mit der Erbringung eines Notfall-CTs. Am Morgen schaut er sich nochmals die Bilder an und schreibt einen ausführlichen Befundbericht. Wie können diese Notfall-CTs gegenüber dem Privatpatienten abgerechnet werden?“ |

     

    Antwort: Die Abrechnung richtet sich in diesem Fall nach der Ausgestaltung der genehmigten Teleradiologie.

     

    a) Radiologische Fachabteilung am Hause

    Radiologischer Chefarzt rechnet ab.

    b) Radiologische Praxis am Hause, die im Bereitschaftsdienst teleradiologisch tätig wird

    Teleradiologisch tätiger niedergelassener Radiologe rechnet ab, sofern der in der Wahlleistungsvereinbarung aufgeführt ist

    c) Externer auswärtiger Teleradiologe

    Abrechnung hängt ab vom Vertragsverhältnis zwischen dem Krankenhausträger und dem externen Teleradiologen: Ohne behördliche Genehmigung („graue Teleradiologie“), ist keine Abrechnung möglich.

     

    Der (klinische) Chefarzt (Internist, Chirurg…) ist gegenüber dem teleradiologisch tätigen Radiologen nie fachlich weisungsbefugt oder aufsichtsberechtigt. Er oder seine Mitarbeiter melden als Ärzte vor Ort mit Kenntnissen oder Fachkunde im Strahlenschutz das CT an („medizinische Indikation“). Die rechtfertigende Indikation nach der Röntgenverordnung stellt der Teleradiologe. Zu den Aufgaben gehört auch die Befundung (Kurzbefundung i. R. der Notfallsituation, ggf. auch telefonisch, sowie detaillierter Befundbericht). Die praktische Durchführung obliegt dem Röntgenpersonal. Im Fall der Teleradiologie ist dies zwingend eine MTRA, (keine MFA!). Für Patientenaufklärung, Überwachung der Untersuchung und Behandlung von Komplikationen, (z. B. durch Kontrastmittel verursacht) ist der Arzt vor Ort zuständig.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 1 | ID 45284138