· Fachbeitrag · GOÄ
Keine Analogbewertung für Gesprächsleistungen!
| Für länger dauernde Gespräche, Erörterungen etc. werden häufig leider immer noch Leistungen des Abschnitts G der GOÄ (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) „analog“ berechnet. Hierbei wird nicht beachtet, dass Leistungen, die bereits in der GOÄ enthalten sind, nicht analog berechnet werden dürfen. § 6 Abs. 2 GOÄ ist hier eindeutig: „Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“ |
„Ersatzleistungen“ nicht akzeptabel!
Auch bei lange andauernden Gesprächen bleibt derzeit für eine etwas bessere Honorierung nur der Weg über den Steigerungssatz der abzurechnenden Beratungsleistung oder ‒ bei Erfüllen der Leistungsinhalte ‒ ggf. auch der Ansatz der Nrn. 4 oder 34 GOÄ. Keinesfalls akzeptabel ist es, auf besser honorierte Leistungen als „Ersatzleistungen“ auszuweichen, indem man diese als „analog“ kennzeichnet.
Leider wird auch in „Abrechnungsseminaren“ vereinzelt die Abrechnung der Nrn. 804, 806 oder 849 GOÄ „analog“ empfohlen, wobei auch noch der Vorteil betont wird, dass diese im Gegensatz zu Beratungsleistungen keine abrechnungstechnischen Ausschlüsse und Limitierungen im Behandlungsfall beinhalten, sodass hier die Mehrfachabrechnung innerhalb eines Behandlungsfalls auch in Kombination mit anderen Leistungen möglich sei. Vor Nachahmung sei jedoch gewarnt! Kostenträger beanstanden diese Art der Abrechnung mit der Folge, dass vermeintlich tolle Abrechnungstipps sich oft als Luftnummer erweisen.
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