· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Fristlose Kündigung eines Chefarztes wegen unzulässiger Privatliquidation war rechtmäßig
von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Mit einem Urteil vom 17. April 2013 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen die außerordentliche Kündigung eines Chefarztes bestätigt, der stationäre Wahlleistungen liquidiert und dabei gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung verstoßen hatte (Az. 2 Sa 179/12, Abruf-Nr. 131737 ). |
Unerlaubte Delegation von Herzschrittmacher-OPs
Der etwa 60-jährige langjährige Chefarzt der Gastroenterologie geriet Mitte 2011 in Auseinandersetzungen mit seinem Krankenhausträger, der ein Klinikum in einer Großstadt im südöstlichen Niedersachsen betreibt.
Der Träger beschuldigte den Chefarzt - ihm war das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen eingeräumt worden -, wahlärztliche Leistungen auch im Falle seiner vorhersehbaren Abwesenheit als eigene Leistungen abgerechnet zu haben, obwohl er diese nicht selbst erbracht bzw. mit dem Patienten keine schriftliche Individualvereinbarung getroffen habe.
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