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  • 27.07.2018 · Fachbeitrag · GOÄ – Alle Fachgebiete

    Persönliche Leistungserbringung und Privatliquidation bei elektiven Operationen

    | Frage: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur Leistungserbringung und Vertretung in der Privatambulanz gelesen (CB 02/2018, Seite 19). Wenn ich das richtig verstehe, gibt es grundsätzlich keine Kernleistung bei ambulanter Behandlung. Dadurch entfällt die Anforderung der persönlichen Leistungserbringung durch den Chefarzt. D. h. grundsätzlich kann jeder Arzt eine ambulante Behandlung im Krankenhaus durchführen und der Chefarzt kann die Behandlung bei Wahlleistungspatienten nach GOÄ abrechnen. Würde dies auch bei ambulanten Operationen und Narkosen bedeuten, dass diese nicht (und auch nicht einmal in Teilen) durch den liquidationsberechtigten Chefarzt durchgeführt werden müssten – und zwar ohne eine entsprechende Individualvereinbarung?“ |