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Leistungen des Abschnitts E der GOÄ
| Im GOÄ-Spiegel Januar 2012 hatten wir auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Münster (Urteil vom 30. Januar 2006, Az: 7 C 6170/02 ) und des Landgerichts Münster (Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 11 S 4/05 ) zur Berechnung der Nr. 30 GOÄ bei der Applikation von Eisbeuteln hingewiesen. Ein Urologe berichtet nun, dass er postoperative Eisbeutelanwendungen abgerechnet habe, die Krankenversicherung die Erstattung jedoch verweigere mit dem Argument, dass ihm eine entsprechende Zusatzbezeichnung fehle. |
Als wahlärztliche Leistung sind Positionen des Abschnitts E der GOÄ zum einen dann berechenbar, wenn sie vom Chefarzt als Wahlarzt eigenhändig erbracht werden, zum anderen, wenn im Falle einer Delegation der behandelnde Wahlarzt oder sein ständiger Vertreter - dies ist derjenige Arzt, der in der Wahlleistungsvereinbarung genannt ist - die Gebietsbezeichnung „Physikalische und rehabilitative Medizin“ oder die ehemalige Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ führt.