Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    „Dauerbrenner“ Schulterchirurgie: Aktueller Stand

    Im GOÄ-Ratgeber des Deutschen Ärzteblatts vom 30. Oktober werden rekonstruierende Eingriffe an der Rotatorenmanschette unter Nr. 2137 GOÄ (Arthroplastik eines Schultergelenkes) subsumiert. Wir lehnen dies weiterhin ab. Unsere Auffassung, dass die Nr. 2137 nur bei tatsächlich erfolgten Arthroplastiken, nicht aber für Weichteileingriffe - zum Beispiel bei Impingment-Syndrom - als „Komplexziffer“ anzusetzen ist, hatten wir zuletzt im „Chefärzte Brief“ Nr. 5/2009 dargestellt. Ein diese Auffassung bestätigendes Urteil des AG Köln vom 19. Oktober 2009 (Az: 139 C 734/06) können Sie mit der Nr. 093775 unter www.iww.de abrufen. Die Ablehnung anderer Ziffern im Urteil ändert nichts an der Aussage zu dieser Kernfrage.  

     

    Wenn jedoch tatsächlich eine Arthroplastik erfolgte (zum Beispiel am Glenohumeralgelenk), ist Nr. 2137 GOÄ auch anzusetzen. Damit ist aber keineswegs der Ansatz weiterer Ziffern für die Maßnahmen an den Weichteilen subsumiert. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juni 2008 (Az: III ZR 239/07, siehe dazu „Chefärzte Brief“ Nrn. 7 bis 9/2008) wird für die Prüfung, was von einer GOÄ-Ziffer erfasst ist, die Anlegung eines abstrakt-typisierenden Maßstabs gefordert. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der GOÄ (Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt L) von „typischen“ Leistungen die Rede ist und die Nicht-Berechenbarkeit von Einzelschritten davon abhängt, ob sie „methodisch“ notwendige Bestandteile der in der Gebührenposition wiedergegebenen Leistung sind.  

     

    Zudem sagt der Bundesgerichtshof, dass der Verordnungsgeber (der GOÄ) bei der Beschreibung der verschiedenen Leistungen ein typisches Bild vor Augen hatte, zu dem nach den Kenntnissen medizinischer Wissenschaft und Praxis („Methode“) ein bestimmter Umfang von Leistungen gehört. Schließlich sagt er noch, dass die Bewertungen zu berücksichtigen sind. Wie Leistungen, die begrifflich keine Arthroplastik sind, die insgesamt mehr Punkte als die Nr. 2137 GOÄ aufweisen, in dieser subsumiert sein können, ist uns unerfindlich.