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  • 02.06.2009 | Berufsrecht

    Die Bindungswirkung eines Strafverfahrens für den Widerruf der Approbation

    von Rechtsanwalt Sascha Lübbersmann, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de

    Das - vermeintliche - berufs- oder standeswidrige Fehlverhalten eines Chefarztes kann Anlass für unterschiedliche Verfahren mit verschiedenen und einschneidenden Folgen sein. Neben dienst- und arbeitsrechtlichen bzw. -gerichtlichen Auseinandersetzungen sowie zivilrechtlichen Schadenersatz- und Regressklagen drohen dem Mediziner auch standes- bzw. berufsrechtliche Verfahren. Bei Vertragsärzten ist zudem die Kassenzulassung gefährdet. Mitunter werden daneben im sozialgerichtlichen Erstattungsverfahren auch Honorare zurückgefordert. Besonders kritisch wird es, wenn das Verhalten des Chefarztes zugleich zum Gegenstand eines Strafverfahrens gemacht wird, denn: Dessen Ausgang kann einen Widerruf oder das Ruhen der Approbation zur Folge haben.  

    Die Ausgangslage

    Die Zeiten sind rauer geworden. Das öffentliche und veröffentlichte Verfolgungsbedürfnis steigt und findet willfährige Helfer. Im Fokus der Ermittler stehen seit Jahren insbesondere die Entscheidungs- und Leistungsträger der Gesellschaft. Dies bekommen auch die Chefärzte zu spüren. Schnell erwächst aus subjektiv misslungenen Operationsresultaten der Vorwurf strafbarer Körperverletzung. Unter Korruptionsverdacht stehen die Drittmitteleinwerbung, das Forschungssponsoring und immer häufiger die Seminarteilnahme sowie Vortragstätigkeit bei Fachveranstaltungen.  

     

    In den seltensten Fällen sind es die strafrechtlichen Sanktionen selbst, die die berufliche Existenz des Chefarztes gefährden. Die Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 StGB durch ein Strafgericht stellt insoweit einen absoluten Ausnahmefall dar. Unterschätzt wird aber allzu oft die Bindungswirkung auf ein paralleles oder nachfolgendes Verfahren zum Widerruf der Approbation. Die hierfür zuständige Landesbehörde wird nämlich nach Nr. 26 MiStra (Anordnung über Mitteilung in Strafsachen) von den Strafverfolgungsbehörden über die Vorwürfe und das Verfahren in Kenntnis gesetzt.  

    Die Straftat als Widerrufsgrund

    Wenn sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO) zur Ausübung des Arztberufs ergibt, kann dies zum Approbationsentzug führen (§ 5 Abs. 2 BÄO). Dabei gelten folgende Definitionen:  

     

    • Unzuverlässig im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO ist, wer nach seiner Gesamtpersönlichkeit keine ausreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bietet. Es müssen Tatsachen vorliegen, die vermuten lassen, der Arzt werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten.