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  • 06.01.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Keine Weitergabe der Daten von Kassenpatienten an private Abrechnungsstellen

    Ärzte und Krankenhäuser dürfen Daten von Kassenpatienten nicht an private Abrechnungsstellen weitergeben. Zu diesem Ergebnis kam das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 10. Dezember 2008 (Az: B 6 KA 37/07 R - Abruf-Nr. 084020).  

    Der Sachverhalt

    Geklagt hatte ein Klinikum, das sich zur Abrechnung ambulanter Notfallbehandlungen bei Kassenpatienten in der Klinik einer Abrechnungsgesellschaft als Dienstleistungsunternehmen bedienen wollte. Aufgrund der Ankündigung der Klinik, die Notfallscheine ab sofort über die Abrechnungsgesellschaft einreichen zu lassen, reagierte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ablehnend.  

    Die Entscheidungsgründe

    Nach zwei Niederlagen in den Vorinstanzen bekam nun die KV Recht. Die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus behandelten Patienten an private Dienstleister sei nicht zugelassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse eine gesetzliche Grundlage für die Abrechnung durch private Dienstleister vorliegen. Bisher sei dieses aber nur für die Abrechnung bei Privatbehandlungen, Wahl- und Zusatzleistungen zulässig.  

     

    Da bisher die Einschaltung privater Abrechnungsstellen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hingenommen worden sei, bedürfe es nunmehr einer Übergangsregelung, damit sich die Leistungserbringer auf die neue Rechtsprechung einstellen und ihre abweichende Praxis anpassen können, so die Richter. Daher müssen Leistungen, die bis zum 30. Juni 2009 erbracht werden, auch dann von den KVen vergütet werden, wenn sie auf der Grundlage von Einwilligung der Patienten unter Einschaltung privater Stellen abgerechnet werden.  

    Die Konsequenzen

    Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts keinerlei Wirkung im Bereich der Abrechnung privatärztlicher Leistungen hat, sondern ausschließlich im Krankenhausbereich die Frage der Weitergabe von Abrechnungsdaten an externe Dienstleister im Rahmen der Kassenabrechnung betrifft. Die Abrechnung von Privathonoraren über private Abrechnungsgesellschaften ist weiterhin rein zivilrechtlich zu beurteilen und bleibt zulässig.