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  • · Fachbeitrag · Unternehmensführung

    Speichern und Scannen von Personalausweisen durch Unternehmen ist unzulässig

    | In vielen Unternehmen herrscht Unklarheit darüber, dass grundsätzlich ein Kopierverbot von Personalausweisen besteht. Dies betrifft nicht nur Betriebe bspw. in der Automobilbranche (wenn Pkw angemeldet werden sollen) sondern durchaus auch Rechtanwalts- und Steuerberaterkanzleien. |

     

    Der Personalausweis dient der Identitätsfeststellung des Inhabers. Ob das Scannen und Speichern von Personalausweisen zulässig ist, beurteilt sich nach den in Abschnitt 3 des Personalausweisgesetzes getroffenen Regelungen über den Umgang mit personenbezogenen Daten. Wie diese Regelung in der Praxis auszulegen ist, darüber hat bereits das VerwG Hannover (28.11.12, 10 A 5342/11, www. dejure.org) entschieden.

     

    Sachverhalt

    In dem zugrunde liegenden Fall wurden durch eine Logistikdienstleisterin täglich eine Vielzahl von Fahrzeugen an Speditionen übergeben. Um den Speditionsvorgang zu überwachen, wurden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen. Hiergegen hatte das Unternehmen geklagt, jedoch ohne Erfolg.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des VerwG Hannover ist die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens rechtmäßig. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten - und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen - untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten.

     

    Hinweis | Das Verwaltungsgericht hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllen, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, sodass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.

     

    PRAXISHINWEIS |  Auswirkung auf die Tätigkeit in der Kanzlei  

    Das Kopieren von Ausweisen ist seit Inkrafttreten der Novelle des Personalausweisgesetzes nur mit besonderer gesetzlicher Erlaubnis zulässig. Bei unzulässiger Datenverarbeitung kann ein Bußgeld von bis zu 300.000 EUR verhängt werden. In der Praxis sollte statt des Kopierens oder Scannens die manuelle Erfassung der Daten vorgenommen werden.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 90 | ID 42632980

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