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  • · Fachbeitrag · Kassenführung ab 1.1.17

    Welche Kasse, welches Kassensystem kann ich meinem Mandanten empfehlen?

    von Dip.-Finw. Tobias Teutemacher, Greven

    | Wird ein Kassensystem verwendet, bei dem eine dauerhafte Datenspeicherung technisch nachweislich nicht möglich ist, durfte die Kasse längstens bis zum 31.12.16 eingesetzt werden (Härtefallregelung, BMF 26.11.10, BStBl I 10, 1342). Mit dem Beitrag „Kassenführung ab dem 1.1.17: Der Stand der Dinge“ (Abruf-Nr. 44300685 ) stellten wir die gesetzlichen Regelungen dar, die ab dem 1.1.17 zu beachten sind. Auf diesen Artikel hin erreichten die Redaktion viele Anfragen von Beratern, welche Kasse bzw. welches Kassensystem dem Mandanten empfohlen werden kann. Worauf Sie bzw. Ihre Mandanten in der Praxis achten sollten, erfahren Sie im Folgenden. |

    1. Aufgaben einer Registrierkasse

    Bei der Neuanschaffung einer EDV-Registrierkasse bzw. eines PC-Kassen-Systems (im Folgenden nur „Kassensystem“) sollten zum einen die betriebswirtschaftlichen Aspekte und zum anderen die Grundsätze ordnungsgemäßer (Kassen-)Buchführung sowie die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form (GoBD, BMF 14.11.14, BStBl I 14, 1450) und insbesondere die steuerlichen Ordnungsvorschriften der §§ 145 bis 147 AO, beachtet werden.

     

    1.1 Betriebswirtschaftliche Aspekte

    Kassen dienen den Mandanten und Mandantinnen in erster Linie zur Kontrolle der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zudem lassen sich die betrieblichen Abläufe in einem Unternehmen mithilfe eines Kassensystems optimieren.

        

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